Die Coronapandemie könnte zum Überdenken der Testamentsformen führen: Bei eindeutiger Identifizierung und Fälschungssicherheit wäre auch die digitale Aufzeichnung möglich.
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Linz. Zeiten der Krise stellen natürlich die Rechtsordnung auf den Prüfstand. 1914 nach Kriegsausbruch wurde in den damaligen juristischen Fachzeitschriften die Effizienz der „juristischen Mobilisierung“ und dieser vorangehend die „juristische Kriegsbereitschaft“ diskutiert. Nun sind wir, auch wenn Frankreichs Präsident Macron den Ausdruck verwendet hat, nicht „im Krieg“, sondern bei der Bekämpfung einer Pandemie. Ob die Republik umfassend „juristisch krisenbereit“ ist, soll an einem Detail des Erbrechts erörtert werden.
Drei Zeugen zugleich nötig
Wer nicht handschriftlich letztwillig verfügen und auch nicht wegen der Komplexität seiner beabsichtigten Regelungen rechtsanwaltliche oder notarielle Hilfe benötigt, dem steht nur das fremdhändige Testament als Form zur Verfügung. Im Regelfall benötigt der Testierende dann bei Unterfertigung seines Testaments die „Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen“. Dass dieses Anwesenheitserfordernis selbst beim Versuch der Einhaltung des Mindestabstands der vier Personen von je einem Meter die Infektionsgefahr erhöht, kann als selbstredend vorausgesetzt werden.