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Coronavirus

Verlängerte Grenz­kontrollen: Wer derzeit ein- und ausreisen darf

Österreich hat seine Grenzkontrollen bis Ende Mai verlängert, dennoch werden Einreisebeschränkungen schrittweise aufgeweicht. So dürfen sich Familien und Lebenspartner - unter Umständen - besuchen, Südtiroler Studenten wieder an österreichische Unis. Ein Überblick über Bestimmungen und Ausnahmen.

Es begann mit einem gestoppten Zug am Brenner. Es war die erste Maßnahme an einer österreichischen Grenze aufgrund eines Coronaverdachts. Ein paar Wochen später wurden die Grenzen zu Italien dann offiziell für den freien Verkehr gesperrt. Es folgten Deutschland, Slowenien, Ungarn. Seit 10. April werden die Grenzen zu allen Nachbarstaaten Österreichs kontrolliert. Am Mittwoch hat Österreich die Grenzkontrollen noch einmal verlängert, vorerst bis 31. Mai. Auch Reisen ins Ausland, ob private Fahrten oder touristische Reisen, sind weiterhin nicht möglich.

Eine Einreise nach Österreich ist ausnahmslos nur an bestimmten Grenzübergängen erlaubt, heißt es auch in der nun erneuerten Verordnung des Innenministeriums. Wer einreisen will, muss ein ärztliches Zeugnis mitführen, nicht am Coronavirus erkrankt zu sein. Dieses darf nicht älter als vier Tage alt sein. Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorlegen können, wird die Einreise verwehrt.

Dennoch gibt es einige Ausnahmen, die eine Einreise auch ohne ärztliches Zeugnis erlaubt. So wurden die Bestimmungen in den letzten Wochen mehrmals aufgeweicht. Seit Dienstag können etwa Südtiroler, die in Österreich studieren, die Grenze ohne ärztliches Zeugnis passieren. Für sie ist eine 14-tägige Heimquarantäne nach Einreise nicht notwendig. Ebenso werden seit Mittwoch in der Vorarlberger Enklave Kleinwalsertal auf der österreichischen Seite der Grenze zu Deutschland keine Gesundheitskontrollen mehr durchgeführt. Aber auch bei familiären Gründen wird davon abgesehen. Ein Überblick:

  • Österreichischen Staatsbürgern, oder Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich ist es immer erlaubt einzureisen. Sie müssen sich allerdings zu einer 14-wöchigen Heimquarantäne verpflichten. Mit einem negativen Corona-Testergebnis kann die Quarantäne beendet werden.
  • Auch Durchreisen sind erlaubt, wenn eine Ausreise ohne Zwischenstopp sichergestellt ist.
  • Berufspendler oder Lkw-Fahrer, die Güter transportieren oder gewerblich unterwegs sind, sind von den Maßnahmen nicht betroffen. Bei ihnen werden jedoch Gesundheitschecks durchgeführt. Auch die Sütiroler Studenten werden
  • Saisonarbeitskräfte ist die Einreise per Zug oder Bus erlaubt, sofern die Verkehrsmittel ohne Haltestellen vom Ausgangsbahnhof um Endbahnhof durchfahren. Auch diese Personen sind zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet.
  • In Österreich versicherte Personen können ebenfalls einreisen, wenn sie eine notwendige medizinische Behandlung haben und dafür auch eine Bestätigung vorweisen können. Sie dürfen zudem eine Begleitperson mitnehmen.

Ausnahmen gibt es seit 9. April auch für „besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis“ oder zwingende Gründe der Tierversorgung. Diese Gründe müssen bei der Kontrolle an der Grenze „glaubhaft" gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass Nachbarstaaten nicht immer dieselben Ausnahmen für eine Einreise berücksichtigen. So darf etwa der Lebensgefährte in Österreich besucht werden, in Deutschland einreisen dürfen nur Partner, die getraut oder eingetragen sind. Es empfiehlt sich, vor einer Einreise die jeweiligen Bestimmungen des Landes aufzurufen.

Familie und Lebenspartner

Kranke Familienangehörige, die eigenen Kinder „im Rahmen von Obsorgepflichten“ oder der Lebenspartner können in Österreich besucht werden. Dafür muss an der Grenze eine „Eigenerklärung“ (hier zum Download) vorgewiesen werden. Zusätzlich sollte eine Kopie des Ausweises oder Meldezettels des Besuchten mitgeführt werden. Beim Besuch der Kinder ist eine Bescheinigung über die Obsorgepflicht sinnvoll. Wie das Gesundheitsministerium am 8. Mai bestätigte, fallen auch Besuche anderer Familienmitglieder unter die „berücksichtungswürdigen Gründe“. Man wolle Familien "nicht auseinanderreißen", daher bestehe seit Lockerung der Maßnahmen in Österreich ab 2. Mai die Möglichkeit zu Familienbesuchen. Auch hier müsse das Familienverhältnis an der Grenze "glaubhaft gemacht" werden, etwa durch die Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Meldebestätigung oder Passkopie des Familienmitgliedes. Zu dem Familienkreis, der besucht werden dürfe, gehörten demnach konkret "Eltern und Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Geschwister".​

Auch Familienangehörige in Deutschland dürfen besucht werden. Ausnahmen gelten demnach für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, bei der Obsorge der Kinder, wenn die Geburt des eigenen Kindes kurz bevor steht oder bei der Beerdigung von Ehegatten, Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern oder Geschwistern. Nicht getraute oder eingetragen Lebensgefährten dürfen in der Regel nicht besucht werden. Es liegt aber im Ermessen der Grenzbeamten, ob „im Einzelfall" dennoch ein triftiger Grund vorliegen könnte. Für den Besuch von anderen Verwandten, Bekannten oder Freunden darf die Grenze nicht passiert werden.

Auch in der Schweiz sind Besuche bei „Paar-, Liebesbeziehungen und Bekanntschaften von nicht verheirateten oder nicht registrierten Partnerschaften" nicht möglich, heißt bei den Schweizer Behörden, die in solchen Beziehungen „im Normalfall keine Situation der äußersten Notwendigkeit“ sehen. Ausnahmen gibt es, wenn man minderjährige Kinder hat.

Tiere

Auch um das eigene Tier zu pflegen, kann man - bei zwingenden Gründen, also etwa, wenn das Tier sonst verenden würde - die Grenze passieren. Gerade für Pferdebesitzer, die ihr Tier in einem Stall im Ausland eingestellt haben, war dies eine Erleichterung. Auch dafür wird eine Eigenerklärung benötigt (Download). Weitere Dokumente, die die zwingenden Gründe stützen, können beim Grenzübertritt hilfreich sein. >> Ärztliches Zeugnis

>> Ausnahmen für Einreise nach Deutschland

>> Ausnahmen für Einreise in der Schweiz

>> Überblick über Reisebeschränkungen in der EU

Reisen in andere Länder?

Die gesamte Schengen-Zone wie auch die einzelnen europäischen Länder haben Einreisebeschränkungen verhängt. Die Außengrenze des Schengen-Raums wurde geschlossen, die meisten europäischen Staaten haben mehr oder weniger rigoros die Grenzen für "nicht notwendigen" Verkehr geschlossen. In vielen Ländern müssen Einreisende in zweiwöchige Quarantäne. Manche Staaten, vor allem in Osteuropa, erlauben nichtheimischen Staatsbürgern (bzw. Personen, die keine ständige Aufenthaltsgenehmigung in dem jeweiligen Land haben) die Einreise generell nicht.

Da Österreich zu Beginn der Krise in Europa ebenfalls als Corona-Hotspot galt, haben Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien und die Türkei für die Einreise aus unserem Land Verbote verhängt. In Rumänien gilt für Einreisen aus Österreich eine strenge Quarantänepflicht.

Österreich hat wiederum für folgende europäische Staaten eine Reisewarnung (in der Grafik mit ! gekennzeichnet) ausgesprochen: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Ukraine, Vatikanstadt.

Einreisebestimmungen in einigen europäischen Ländern:

DEUTSCHLAND: In unserem Nachbarland ist das Einreisen "ohne triftigen Grund" nicht erlaubt. Ob ein "triftiger Grund" vorliegt, wird an der Grenze von den Beamten der Bundespolizei entschieden. An allen Grenzen wird kontrolliert, Kontrollen wurden noch einmal bis Mitte Mai verlängert, der Bahn- und Flugverkehr bleibt jedoch weiter aufrecht.

SCHWEIZ: Die Einreise ist nur Schweizer und Liechtensteiner Bürgern, in der Schweiz ansässigen Personen sowie Grenzgängern gestattet. Ausnahmen werden nur in Fällen "äußerster Notwendigkeit" (wie einem Todesfall in der Familie) gestattet. Ab Montag, den 11. Mai sind indes Familienzusammenführungen für Schweizer und EU-Bürger wieder erlaub, zudem sollen die Einreisebeschränkungen für Arbeitnehmer gelockert werden.

FRANKREICH: Die Einreise nach Frankreich ist aus triftigem Grund möglich, die Einreisenden müssen ein Formular über ihren Einreisezweck mit sich führen. Da es auch innerhalb des Landes Bewegungseinschränkungen gibt, muss für Reisen durch Frankreich ein weiteres Formular mitgeführt werden, das den Reisezweck bestätigt. Die Bewegungseinschränkungen sollen ab dem 11. Mai schrittweise aufgehoben werden, wobei die Geschwindigkeit der Lockerungen je nach den Fallzahlen im jeweiligen Departement unterschiedlich sein wird. Die Regierung hat dafür drei Kategorien - rot, orange, grün - eingeführt, in die die Departements je nach Fallzahlen eingeteilt wurden.

GROSSBRITANNIEN: In Großbritannien wurden bisher als einzigem europäischen Land neben Weißrussland (Belarus) keine Grenzschließungen oder Quarantänebestimmungen für Einreisende eingeführt. Allerdings überlegt sich die Regierung derzeit die Einführung einer 14-tägigen Quarantäne, wie sie bereits in fast allen anderen Ländern Europas üblich ist.

ITALIEN: Die Einreise nach Italien, das eines der am schwersten von der Pandemie betroffenen Länder ist, ist nur aus "triftigem Grund" möglich. Nach der Einreise ist eine 14-tägige Heimquarantäne verpflichtend. Der Flug- und Schiffsverkehr wurde eingeschränkt, der internationale Bahnverkehr gestoppt.

RUMÄNIEN: Als Herkunftsland zahlreicher 24-Stunden-Pflegerinnen, die regelmäßig nach Österreich pendeln, war Rumänien in jüngster Zeit ein häufiges Thema in den heimischen Medien. Einreisende aus Österreich und elf anderen Ländern der Welt, die als "rote Zone" gelten, müssen für 14 Tage in eine Quarantäneeinrichtung; Einreisende aus anderen Ländern dürfen die Quarantäne zu Hause absolvieren.

RUSSLAND: Das Land hat die Einreise von Ausländern generell ausgesetzt; diese Maßnahme wurde mit Anfang Mai nochmal auf unbestimmte Zeit verlängert. Auch die Landgrenzen wurden geschlossen, der internationale Flugverkehr praktisch eingestellt. In Russland ankommende Personen müssen sich für 14 Tage in Heimquarantäne begeben.

SERBIEN: Nach Serbien herrscht ein generelles Einreiseverbot, mit Ausnahme des Güterverkehrs. Dies gilt auch für die eigenen Staatsbürger. Zudem sind strenge Ausgangssperren in den Abend- und Nachtstunden in Kraft.

UNGARN: Die Einreise ist nur ungarischen Staatsbürgern und EWR-Bürgern mit ungarischer Aufenthaltsgenehmigung gestattet. Für alle Personen, die einreisen, gilt eine generelle 14-tägige Quarantänepflicht; für Pendler und Transitverkehr gelten Ausnahmebestimmungen.

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