Gastbeitrag

Corona-Fixkostenzuschuss ersetzt Mietzinsminderung nicht

Nach wochenlanger Schließung wegen der Corona-Krise dürfen Friseurinnen und Friseure ihre Salons wieder öffnen. Görlitz
Nach wochenlanger Schließung wegen der Corona-Krise dürfen Friseurinnen und Friseure ihre Salons wieder öffnen. Görlitz(c) imago images/Future Image
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Ab 20. Mai können Unternehmen Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen. Auch Geschäftsmieten sind förderbar. Vermieter könnten selbst Zuschüsse beantragen.

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Innsbruck. Ziel des Corona-Hilfsfonds ist die rasche Bereitstellung finanzieller Mittel für Unternehmen, denen wegen der Corona-Krise Liquidität fehlt. Neben Garantien sollen Fixkostenzuschüsse das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sichern. Unternehmen müssen jedoch sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um ihre Fixkosten zu reduzieren. Als Fixkosten gelten nach den bisher bekannten Informationen  des Finanzministeriums auch Geschäftsraummieten.

Fixkostenzuschüsse für Geschäftsraummieten werden nach den FAQs des Ministeriums aber nur insoweit gewährt, als der Mietzins nicht gemindert werden konnte und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht. Die in diesem Kontext brisante Thematik, welche Vorgehensweise einem Unternehmen im Hinblick auf die Minderung des Mietzinses zumutbar ist, um die Voraussetzungen des Fixkostenzuschusses zu erfüllen, wird vom Ministerium offengelassen (die Richtlinie ist bis dato nicht erlassen). Dies ist bedauerlich. Denn schon bei der Frage, ob und inwieweit Mieter von Geschäftseinheiten aufgrund des Ausbruchs von Covid-19 überhaupt von der Zinszahlung befreit sind, besteht derzeit bekanntlich erhebliche Rechtsunsicherheit.

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