Sterbehilfe-Prozess

Beatmungsschlauch gezogen: Es könnte auch Totschlag gewesen sein

dpa/Kay Nietfeld
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Eine Frau hatte ihrem todkranken Lebensgefährten die Versorgung gekappt. Der OGH hat jetzt das Mordurteil aufgehoben.

Der Fall hatte vor zwei Jahren für Aufsehen gesorgt: Eine 53-Jährige hatte ihrem im Sterben liegenden Lebensgefährten im AKH den Beatmungsschlauch, eine Magensonde und den zentralen Dialysekatheter entfernt. Wiewohl sie beteuerte, dem Willen des 70-jährigen entsprochen zu haben, wurde sie vorigen Herbst am Straflandesgericht Wien wegen Mordes verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat dieses Urteil des Geschworenengerichts jetzt aber aufgehoben.

Die Frau hatte sich also mit Tötung auf Verlangen verantwortet: Der Mann, der unter anderem an einem schweren Herzleiden erkrankt war und schon zwei Nierentransplantationen hinter sich hatte, hätte ihr das Versprechen abgenommen, ihn von seinem Leiden zu erlösen, sollte es mit ihm zu Ende gehen. Der Staatsanwalt sah aber nicht die behauptete (und verbotene) Sterbehilfe, sondern einen „absurden Mord“, einen „Unfug“, den die Frau im Rausch getrieben hätte. Tatsächlich hatte sie sich zuvor betrunken. Die Geschworenen urteilten mit 7:1 Stimmen mit Mord, wobei das Gericht eine außerordentliche Strafmilderung auf drei Jahre Haft anwandte, davon nur eines unbedingt.

Geschworene nicht gefragt

Dennoch erhob die Frau Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Erfolg. Wie der OGH bestätigte, blieb eine wichtige Frage unbeantwortet, weil nicht einmal gestellt: Statt die Geschworenen nur vor die Alternative zwischen Mord und Tötung auf Verlangen zu stellen, hätten die Berufsrichter auch die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags stellen müssen.

Auch das ist eine vorsätzliche Tötung, ist aber weniger streng zu bestrafen, weil der Täter sich „in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ dazu hinreißen ließ. Die Verteidigung hat zutreffend aufgezeigt, dass in der Hauptverhandlung entsprechende Hinweise hervorgekommen seien: Die Frau habe den Anblick ihres Lebensgefährten nicht mehr ertragen können, sie habe nicht wahrhaben wollen, „ihren besten Freund so leidend sterben zu sehen“. Verzweiflung und Mitleid hätten sie getrieben. Auch ein Sachverständiger attestierte der Angeklagten einen – zur Tatzeit – emotionalen Ausnahmezustand, der zudem durch eine mittelgradige Berauschung gesteigert worden sei.

Der OGH verweist die Sache zur nochmaligen Entscheidung ans Geschworenengericht. Neue Laienrichter müssen die Beweisergebnisse nun auf die Frage hin würdigen, ob die mildere Strafnorm anzuwenden sein könnte (13 Os 121/19x).

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