OGH-Präsidentin Irmgard Griss: Homo-Partnerschaft : "Kein Weg vorbei"

OGH-Präsidentin Irmgard Griss hält die Gesetze für ausreichend, rechnet persönlich aber mit Änderungen.

Die Presse:Wenn Sie Justizministerin wären: Welche Gesetze, die in die Zuständigkeit des Justizressorts fallen, würden Sie ändern wollen?

Irmgard Griss: Als Richterin bin ich der Meinung, dass wir mit den bestehenden Gesetzen so gut wie immer auskommen. Das schließt aber nicht aus, dass in Einzelbereichen Anpassungsbedarf besteht.

Justizministerin Maria Berger will das Familienrecht näher an die gesellschaftliche Realität heranbringen. Was halten Sie davon, zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe eine dritte Form einzuführen, die eingetragene Partnerschaft?

Griss: So eine Regelung hätte Signalwirkung in Richtung einer stärkeren Akzeptanz dieser Lebensformen. Es könnte also gesellschaftspolitisch ein Anliegen sein. Rein rechtlich kommt man mit den bestehenden Regelungen aus. Wo haben wir denn noch eine Verschiedenbehandlung zwischen Lebenspartnern und Eheleuten? Nicht mehr im Wohnrecht: Wir haben ein Eintrittsrecht für den Lebensgefährten, auch den gleichgeschlechtlichen. Wir haben aber kein Recht des Lebensgefährten auf Unterhalt, dem aber natürlich eine Unterhaltspflicht für den anderen gegenüberstehen müsste, und die auch vertraglich vereinbart werden kann. Wir haben eine Verschiedenbehandlung im Erbrecht: Der Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht, auch da bestünde allenfalls ein Anpassungsbedarf, wenn auch testamentarisch - allerdings mit höherer Erbschaftssteuer - zugunsten des Lebensgefährten verfügt werden kann. Ansonsten haben wir im Zivilrecht kaum eine Besserstellung von Ehen. Ob man eine noch stärkere Angleichung will, ist eine Frage, die nicht die Gerichte zu beantworten haben.

Was ist Ihre private Meinung?

Griss: Ich glaube, es soll diese Möglichkeit geben. Es gibt diese Verbindungen, und die Einstellung der Gesellschaft dazu sollte sich ändern, soweit es noch nicht geschehen ist. Die Möglichkeit, Partnerschaften registrieren zu lassen, wäre eine Hilfe.

Heiraten können nur verschiedengeschlechtliche Paare. Sehen Sie gleichgeschlechtliche benachteiligt?

Griss: Benachteiligt sind sie dann, wenn man meint, dass Ehepaare auf der anderen Seite bevorzugt sind. Aber die Ehe ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten: Jeder Partner übernimmt Pflichten und bekommt Rechte eingeräumt. Haben die Eheleute Kinder, haben sie auch Verpflichtungen gegenüber den Kindern, später vielleicht auch Ansprüche gegenüber den Kindern. Aber das ist immer ein "do ut des" (Ich gebe, damit du gibst, Anm.). Ich glaube nicht, dass gleichgeschlechtliche Paare rein rechtlich benachteiligt sind. Sie gehen auch nicht die Verpflichtungen ein, die Eheleute eingehen. Der einzige Unterschied liegt in der gesellschaftlichen Akzeptanz. Wer seiner Beziehung nicht den Status der Ehe verleihen kann, hat in der Anschauung mancher Kreise einen Nachteil. In dem Moment, in dem auch eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingetragen werden kann, würde das eher akzeptiert werden. Darin würde ich den größten Vorteil sehen.

Soll man, nach Ihrer privaten Meinung, diese Möglichkeit schaffen?

Griss: Ich glaube schon. Da führt kein Weg vorbei. Die Dinge sind in Bewegung gekommen, und die Rechtsprechung hat in dem Bereich schon viel gemacht.

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ich denke an das Eintrittsrecht des homosexuellen Lebensgefährten als Mieter.

Griss: Richter sind durch die Gesetze gebunden, und die Rechtssicherheit erfordert eine gewisse Kontinuität. Auch ist die Einräumung eines Rechts an eine Partei, wie des Eintrittsrechts, immer mit einem Nachteil für die andere Partei, hier den Vermieter, verbunden. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Abwägung zwischen den Grundrechten im Privatrecht bereits durch den Gesetzgeber geschehen ist. Es kann nicht Aufgabe der Zivilgerichte sein, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die anzuwendende Regel den Grundrechten entspricht. Das schließt natürlich nicht aus, dass das Ergebnis auch am Verfassungsrecht zu messen ist.


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