Covid-19-Maßnahmen

Wieso Recht auf Entschädigung ein Irrglaube ist

Betriebe waren nicht die Einzigen, die von den Covid-19-Maßnahmen betroffen waren.
Betriebe waren nicht die Einzigen, die von den Covid-19-Maßnahmen betroffen waren.APA/AFP/JOE KLAMAR
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die fehlende Entschädigungspflicht sind nicht auszumachen. Untauglich erscheint auch der Versuch, solche Bedenken an den VfGH heranzutragen. Ein Gastkommentar.

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Wien. Die Aufregung und der Aufschrei der von den allgemeinen Covid-19-Betretungsverboten des Sozialministers betroffenen Betriebe waren groß, als der aus dem Epidemiegesetz bekannte umfassende Vergütungsanspruch für den Verdienstentgang (§ 32 leg cit) bewusst nicht in das Covid-19-Maßnahmengesetz aufgenommen wurde. Es überrascht daher nicht, dass nach rechtlichen Möglichkeiten gesucht wurde, um durchsetzbare Entschädigungszahlungen – nicht bloß Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht – zu lukrieren.

Verwunderlich (und vorab: aussichtslos) sind jedoch manche der insbesondere in den sozialen Medien präsentierten bzw in fragwürdiger Weise umworbenen Wege: So sollen im Rahmen von Sammelverfahren bei den Bezirkshauptmannschaften auf das Epidemiegesetz gestützte Anträge mit dem Ziel gestellt werden, für die allgemeinen Covid-19-Beschränkungen Entschädigungen zu erhalten. Dass diese Anträge von den angerufenen Behörden nur zurückgewiesen werden können, da die vom Sozialminister verordneten Verbote schlicht nicht auf dem Epidemiegesetz , sondern den Covid-19-Bestimmungen fußen, ist offenkundig: Eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz ist nämlich nur zu leisten, wenn und soweit eine der taxativ genannten Maßnahmen nach diesem Gesetz erlassen wurde.

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