Es braucht eine Political Judgement Rule: Politiker müssen als Spitzenbeamte keine Strafe fürchten, sofern sie nur sachlichen Überlegungen folgen.
Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.
Wien. „Das Recht muss Politik folgen, nicht Politik dem Recht“ (© Herbert Kickl) – oder hat die Politik dem Recht zu folgen? Oder könnte schon die (Entweder-oder-)Fragestellung falsch sein? Der damalige Innenminister traf seine viel kritisierte Ansage vor einer gefühlten Ewigkeit in Zusammenhang mit Asylfragen. Angesichts des Regierungshandelns in der Coronakrise betrifft diese Fragestellung nicht mehr bloß Randgruppen, sondern die Bevölkerung als Ganzes. Unsere Rechtsmeinung soll vorab kurz gesagt sein: Die Politik macht die Gesetze, sie steht aber nicht über den Gesetzen! Hier fehlt es österreichischen Spitzenpolitikern in Regierungsfunktion durchwegs noch am (richtigen) Selbstverständnis.
Die Mitglieder der Bundesregierung üben im Regelfall zwei „Ämter“ aus: In ihrer Regierungsfunktion sind sie unter anderem als oberste Organe der Bundesverwaltung berufen, geltendes Recht zu vollziehen. Werden sie in Vollziehung der Gesetze, also hoheitlich tätig, gelten sie funktional als (Spitzen-)Beamte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Verordnungen bzw. Bescheide erlassen oder Weisungen im Zusammenhang mit Hoheitsakten erteilen. Der Oberste Gerichtshof betrachtet in Fragen der Amtshaftung eine breite Palette typisch staatlicher Aufgaben, auch „Informationsrealakte“ (also Pressekonferenzen), als Vollziehung der Gesetze.