Wer beim Erwerb eines Gebrauchtwagens auf die Gewährleistung verzichtet, hat schlechte Karten, wenn etwas kaputtgeht. Selbst, wenn nach dem Kauf schwere Mängel auftreten.
Wien. Es ist eine bei Privatverkäufen beliebte Vertragsklausel: „Das Fahrzeug wurde besichtigt und Probe gefahren. Der Zustand des Fahrzeuges ist mir bekannt und wird hiermit akzeptiert.“ So war es auch in einem aktuellen Fall. Aber kann man selbst dann, wenn der Wagen sich als nicht verkehrssicher herausstellt, keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer geltend machen? Eine Frage, in der sich die Gerichtsinstanzen nicht einig waren.
Während man beim Kauf von Unternehmern immer auf Gewährleistungsansprüche pochen kann, ist es unter Konsumenten möglich, dies auszuschließen. Beim Verkauf des VW Transporter T5 mit dem stolzen Kilometerstand von 304.000 wurde dies im Vertrag auch verdeutlicht. „Für das Fahrzeug wird vom Verkäufer keine weitere Garantie oder Gewährleistung übernommen. Beide Teile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages, aus welchem Titel immer.“