Gastbeitrag

Strandurlaub mit Gesichtsmaske: Kostenloser Rücktritt?

Für das Sonnenbad am Strand wird man sich an neue Modalitäten gewöhnen müssen, wie hier in La Grande-Motte, Südfrankreich.
Für das Sonnenbad am Strand wird man sich an neue Modalitäten gewöhnen müssen, wie hier in La Grande-Motte, Südfrankreich.(c) APA/AFP/CLEMENT MAHOUDEAU
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Von Pauschalreisen, die coronabedingt nicht angetreten werden können, kann der Kunde kostenlos zurücktreten. Ändern sich bloß die Modalitäten der Reise, kommt es auf die Intensität des Eingriffs an, ob ein Storno gratis ist.

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München/Wien. Während sich viele Urlauber darauf freuen, dass sie aufgrund der rückläufigen Corona-Fallzahlen unter Umständen doch noch in den lang ersehnten Sommerurlaub reisen können, stehen andere diesem Gedanken sehr skeptisch gegenüber. Hört man nämlich von Überlegungen über die Implementierung von Sicherheitsvorkehrungen in den Urlaubsgebieten – die von der Abschaffung des herkömmlichen Frühstücksbuffets bis zur Maskenpflicht am Strand und Pool reichen könnten –, so stellen sich doch viele Reisende die Frage, wie viel „Urlaubswert“ eine solche Reise noch mit sich bringt. Es drängt sich daher die Frage auf, ob eine Reise, die bereits vor Corona gebucht wurde, unter derartigen Bedingungen kostenlos storniert werden kann.

Rücktritt wegen Reisewarnung

In Bezug auf den Rücktritt von Pauschalreisen stand zuletzt § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz (PRG) im Fokus. Demnach kann der Reisende vor Reiseantritt ohne Zahlung einer Entschädigung – bisher bekannt als „Stornogebühr“ – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung ans Ziel erheblich beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen lagen bei geplanten Reisen in den vergangenen Wochen vor: Das Coronavirus ist ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand, der in Kombination mit den Reisewarnungen des Außenministeriums (die der OGH als Rücktrittsgrund anerkennt; RIS-Justiz RS0111962) dazu führte, dass Pauschalreisen erheblich beeinträchtigt waren.

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