Lässt die Entscheidung der Asylbehörde auf sich warten, müssten die Betroffenen einen „wirksamen Zugang“ zum Arbeitsmarkt erhalten, sagt der VwGH.
Wien. Wenn es um die Arbeitserlaubnis von Asylwerbern geht, ist Österreich restriktiv. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) betont aber nun, dass Asylwerber „einen tatsächlichen und wirksamen Zugang“ zum Arbeitsmarkt erhalten müssen. Dieser dürfe „nicht in unangemessener Weise beschränkt“ sein. Aber wer kann von dieser Entscheidung profitieren?
Es geht um die Interpretation des Artikel 15 der EU-Aufnahmerichtlinie. Darin heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.“