Berufswahl

Höchstgericht erweitert Rechte von Asylwerbern auf dem Arbeitsmarkt

Bisher hätten Asylwerber nur als Erntehelfer arbeiten können (Symbolbild).
Bisher hätten Asylwerber nur als Erntehelfer arbeiten können (Symbolbild).(c) imago images/Michael Weber
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Lässt die Entscheidung der Asylbehörde auf sich warten, müssten die Betroffenen einen „wirksamen Zugang“ zum Arbeitsmarkt erhalten, sagt der VwGH.

Wien. Wenn es um die Arbeitserlaubnis von Asylwerbern geht, ist Österreich restriktiv. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) betont aber nun, dass Asylwerber „einen tatsächlichen und wirksamen Zugang“ zum Arbeitsmarkt erhalten müssen. Dieser dürfe „nicht in unangemessener Weise beschränkt“ sein. Aber wer kann von dieser Entscheidung profitieren?

Es geht um die Interpretation des Artikel 15 der EU-Aufnahmerichtlinie. Darin heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen  dafür  Sorge,  dass  der  Antragsteller  spätestens neun  Monate  nach  der  Stellung  des  Antrags  auf internationalen Schutz   Zugang   zum   Arbeitsmarkt erhält,   sofern  die  zuständige  Behörde  noch  keine erstinstanzliche  Entscheidung  erlassen  hat  und  diese Verzögerung  nicht  dem  Antragsteller  zur  Last  gelegt werden  kann.“

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