Gastbeitrag

Wie Geschäftsführer in Krisenzeiten einer Haftung vorbeugen können

Getty Images | Quelle KSV | Grafik: Die Presse / PW
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Leitungsorgane sind persönlich dafür haftbar, dass ihre Kapitalgesellschaften alle steuerlichen Pflichten erfüllen.

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Wien. Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften – wie etwa GmbH-Geschäftsführer – sind in der derzeitigen Krise besonders gefordert. Sie müssen sich neben unangenehmen Personalentscheidungen allenfalls auch mit massiven Umsatzeinbußen, mitunter sogar mit Insolvenzszenarien auseinandersetzen. Dem eigenen Risiko wird dabei oft zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl beispielsweise in steuerrechtlichen Belangen durch frühe Präventivmaßnahmen zukünftige persönliche Haftungen vermieden werden können.

Neben einschlägigen gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Sorgfaltspflichten haben Leitungsorgane bekanntermaßen auch umfangreiche steuerrechtliche Pflichten einzuhalten. Die grundlegende gesetzliche Bestimmung findet sich in § 80 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung (BAO). Nach dieser Norm haben die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass Steuern und Abgaben (vollständig und fristgerecht) entrichtet werden.

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