Sperrstunde

Nachts im Lokal: Ist Van der Bellen strafbar?

Alexander Van der Bellen
Alexander Van der BellenAPA/HBF/DANIEL TRIPPOLT
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Auch Gäste eines Restaurants können bei Verstoß gegen die Corona-Regeln belangt werden. Einer behördlichen Verfolgung des Staatsoberhaupts müsste aber die Bundesversammlung zustimmen.

Erneut gibt es Aufregung um den möglichen Bruch der Coronaregeln durch einen Politiker. Diesmal geht es um Bundespräsident Alexander Van der Bellen, der nach der Sperrstunde mit seiner Frau im Gastgarten eines italienischen Lokals in Wien gesichtet wurde. Aber könnte sich das Staatsoberhaupt strafbar gemacht haben?

Laut der Verordnung darf der Gastwirt den Kunden nur zwischen sechs und 23 Uhr „das Betreten“ des Lokals erlauben. Im Zusammenhang mit den Covid-Gesetzen müsse man diese Bestimmung aber so lesen, dass sich auch Kunden strafbar machen können, erklärt Karl Stöger, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Graz. Und der Begriff „Betreten“ bedeute auch, dass man das Lokal nach der Sperrstunde verlassen müsse, sagt der Jurist zur „Presse“.

Bei der Polizeikontrolle standen in der Nacht auf Sonntag um 0.18 Uhr Getränke auf dem Tisch des Bundespräsidenten. Das Lokal selbst sei aber geschlossen gewesen, berichtete krone.at. Die Polizei leitete den Fall an das für etwaige Strafen zuständige Magistrat weiter.

Gästen, die nach der Sperrstunde im Lokal sind, würden Strafen bis zu 3600 Euro drohen, dem Betriebsinhaber bis zu 30.000 Euro, erklärt Stöger. Allerdings dürfe der Bundespräsident laut Verfassung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn zuvor die Bundesversammlung (Abgeordnete des National- und Bundesrats gemeinsam) zustimmen. Das gelte auch für bloß verwaltungsstrafrechtliche Fälle wie hier.

Van der Bellen entschuldigte sich: „Ich bin erstmals seit dem Lockdown mit zwei Freunden und meiner Frau essen gegangen. Wir haben uns verplaudert und leider die Zeit übersehen. Das tut mir aufrichtig leid. Es war ein Fehler.“

Kanzler nicht immun

Zuletzt hatte ein Besuch von Kanzler Sebastian Kurz im Kleinwalsertal für Aufsehen gesorgt. Kritisiert wurde, dass er laut Bildern etwa zu Landeshauptmann Markus Wallner den Mindestabstand von einem Meter nicht einhielt. Auch Anhänger des Kanzlers standen nah beieinander. Bei Missachtung des Mindestabstands drohen bis zu 3600 Euro Strafe. Ein Kanzler hat keine Immunität.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.05.2020)

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