Gastronomie

Corona-Sperrstunde: Auch Gäste sind strafbar

APA/Roland Schlager
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Nachdem Bundespräsident Van der Bellen nach Corona-Sperrstunde um 23 Uhr noch in einem Schanigarten verweilte, wurden Fragen zur Regelung laut. Ein Überblick.

Am Wochenende sorgte ein Restaurantbesuch von Bundespräsident Alexander Van der Bellen und seiner Frau für Aufregung: Fast eineinhalb Stunden nach verordneter Corona-Sperrstunde wurden sie im Gastgarten eines Italieners von der Polizei kontrolliert.

Schelte von der Regierungsspitze gab es dafür am Montag keine. Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) meinte am Rande einer Pressekonferenz lediglich, es gehe allen gleich: Jeder würden sich freuen, mehr und mehr zur Normalität zurückkehren zu können. Der grüne Vizekanzler Werner Kogler konterte gegen Kritik aus den Reihen der FPÖ, dass es mehrere Vorfälle von blauen Landtagsabgeordneten auf Coronapartys gegeben habe.

Macht man sich bei einer Übertretung als Gast strafbar?

Um 23 Uhr müssen Lokale schließen – gemütlich auszutrinken oder noch kurz zu verweilen ist verboten. In der Lockerungsverordnung der Regierung ist zwar nur erwähnt, dass der Betreiber den Kunden nach der Sperrstunde die Betriebsstätte nicht betreten lassen darf. Aber auch Gäste machen sich bei einem Aufenthalt nach der Sperrstunde strafbar, heißt es vom Gesundheitsministerium auf „Presse“-Anfrage: „Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt.“ Damit bestätigt man auch die Einschätzung des Juristen Karl Stöger gegenüber der „Presse“.

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