Maßnahmen-Lockerungen

Hochzeiten ab 29. Mai mit 100 Personen wieder erlaubt

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News Bilder des Tages A couple celebrating their wedding anniversary wear masks as they take a stroll in the near empty(c) imago images/UPI Photo (ECO CLEMENT via www.imago-images.de)
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Eine neue Verordnung des Gesundheitsministeriums erlaubt ab Freitag wieder Veranstaltungen „zur Belustigung und geistigen Erbauung“ mit bis zu 100 Gästen. Auch Begräbnisse zählen dazu.

Ab 29. Mai sind in Österreich wieder Hochzeiten und Begräbnisse mit bis zu 100 Personen erlaubt. Das geht aus der vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Novelle der „COVID-19-Lockerungsverordnung“ hervor. Ebenfalls ab Freitag gilt in Schlaflagern und Gemeinschaftsschlafräumen ein Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern (und nicht wie ursprünglich angekündigt zwei Meter).

Festgeschrieben ist auch die Mund-Nasenschutz-Pflicht. Diese gilt nicht im Freiluftbereich, etwa auf Ausflugsschiffen oder in Museen. Ein Mundschutz müsse zudem nicht getragen werden, „während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten.“ Prinzipiell ist ab Freitag überall ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen vorgeschrieben, die nicht im selben Haushalt leben oder diesen gleichgestellt sind, wie beispielsweise eine Gästegruppe.

„Zur Belustigung und geistigen Erbauung“ 

Auch andere Veranstaltungen sind wieder mit mehr Besuchern erlaubt, wie Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) bereits zuvor angekündigt hatte. Dazu zählen der neuen Verordnung zufolge „geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung“. Dazu zählen „jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen“

Mit 1. Juli 2020 sind dann Veranstaltungen in geschlossenen Räumen für bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich für bis zu 500 Personen zulässig. Vorausgesetzt, die Gäste haben zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen gestattet. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen, heißt es in der Verordnung. Ab 1. August sind Veranstaltungen „mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen“ mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen erlaubt, insofern die für den Veranstaltungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sie bewilligt. Voraussetzung für eine solche ist ein „Präventionskonzept“ des Veranstalters.

Öffnen dürfen am Freitag auch wieder Fitness- und Tanzstudios. Hier muss ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden, kann laut Verordnung aber „ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden“. Geschlossen bleiben „Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution“, hier gilt weiterhin ein Betretungsverbot [premium].

(APA/red.)

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