Lockerungen

Kinos, Bäder, Casinos: Was am Freitag öffnen darf

CORONAVIRUS: WIENER PRATER
CORONAVIRUS: WIENER PRATER(c) APA/ROLAND SCHLAGER (ROLAND SCHLAGER)
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Österreichs Coronafälle gehen weiter zurück, der nächste Lockerungsschritt am 29. Mai steht an. Nach Handel und Gastronomie steht diesmal das Vergnügen im Mittelpunkt. Viele Freizeitbetriebe dürfen wieder aufsperren. Ein Überblick.

Es sind gute Zahlen: Nicht einmal 700 Menschen in Österreich gelten derzeit noch als mit dem Coronavirus erkrankt oder infiziert. Das ergibt sich aus den am Donnerstagmorgen veröffentlichten Zahlen des Gesundheitsministeriums. So sind seit Anfang der Coronakrise 16.541 Fälle bestätigt worden, 15.228 Menschen davon gelten wieder als genesen, 645 Menschen sind an Folgen einer Virusinfektion gestorben. 

Es sind Zahlen, die es der österreichischen Regierung erlauben, den Zwei-Wochenrhythmus beizubehalten, in dem das Land nach dem „Lockdown“ Schritt für Schritt wieder geöffnet wird. Auch am Freitag stehen weitere Lockerungen an.

Wie angekündigt dürfen am 29. Mai Hotels und Freizeiteinrichtungen wie Bäder und Fitnesscenter wieder aufsperren. Auch Veranstaltungen werden wieder mit mehr Besuchern erlaubt, so etwa auch Hochzeiten, wie aus einer am Mittwoch veröffentlichten Novelle der Covid-19-Lockerungsverordnung hervorgeht. Etwas überraschend kommt die Erlaubnis für Kinobetreiber, nun doch schon einen Monat früher als bisher angekündigt ihre Säle für Filmvorführungen wieder öffnen zu dürfen. Ganz ohne Einschränkungen geht es aber natürlich in keinem Bereich. Ein Überblick.

Veranstaltungen:

Im Wortlaut der Novelle sind „geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung“ bis zu 100 Personen erlaubt. Es sind also Veranstaltungen im Bereich Kultur (Ausstellungen, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen), Sport, im Weiterbildungsbereich (Kongresse, Schulungen, Aus- und Fortbildungen) sowie Hochzeiten und Begräbnisse wieder erlaubt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, müssen nicht zu den Höchstzahlen dazugerechnet werden.

Hochzeiten:

Ab 29. Mai sind Hochzeiten mit maximal 100 Personen erlaubt, egal ob diese in einem Gebäude oder im Freiluftbereich stattfindet. Die Beschränkung gilt sowohl für die standesamtliche wie auch kirchliche Trauung an sich als auch für ein anschließendes Fest. Dieselben Regelungen betreffen Begräbnisse.

Masken müssen auch bei Hochzeiten in geschlossenen Räumen getragen werden, sofern die Sitzplätze nicht zugewiesen und gekennzeichnet sind. Gibt es etwa Platzkarten auf Tischen, gilt die Maskenpflicht nicht. Auf den Mindestabstand zwischen Personen, die nicht miteinander wohnen, ist jedenfalls zu achten.

Religion:

Bei Gottesdiensten gilt die 10-Quadratmeter-Regel pro Gottesdienstteilnehmer in geschlossenen Räumen nicht mehr. Weiterhin gilt der Mindestabstand von einem Meter, er darf aber kurz für liturgische Handlungen unterschritten werden, hat die römisch-katholische Bischofskonferenz mitgeteilt. Für das Betreten und Verlassen von Kirchenräumen sowie für das Bewegen innerhalb der Kirchenräume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.

Detaillierte und geänderte Regeln gibt es für den Empfang der Kommunion: So müssen die Hostien während der Messe bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Der Spendedialog („Der Leib Christi“ – „Amen“) kann nun wieder gesprochen werden.

Sport und Freizeit:

Das Betreten sämtlicher Sportstätten ist wieder möglich, beim Sporteln selbst ist ein Mindestabstand von zwei Metern Pflicht. Beim Hineingehen und in der Umkleide herrscht ein Maskengebot, die Sportausübung darf ohne erfolgen. An der frischen Luft kann der Mindestabstand kurzfristig auch unterschritten werden. So sind auch Tennis-Doppel und das Nutzen von Schwimmbahnen durch mehrere Personen wieder gestattet. Kontakt- und Mannschaftsportarten wie Judo, Fußball oder Basketball sind weiterhin erheblich eingeschränkt.

Öffnen dürfen am Freitag auch wieder Fitness- und Tanzstudios. Hier muss ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden, kann laut Verordnung aber „ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden“.

Auch Bädern ist es erlaubt, wieder zu öffnen. Die Zahl der Besucher ist jedoch begrenzt: Pro Badegast muss es 10 m² Liegefläche geben. In Wien kann man sich online über die „Bäderampel“ informieren, ob noch Plätze im Bad frei sind. Abstände müssen eingehalten werden: Ein Meter in Umkleiden, Duschen, auf Wasserrutschen und zwischen den Liegen, im Schwimmbecken gilt ein Abstand von ein bis zwei Metern. Ausnahmen gibt es wie immer Personen, die im selben Haushalt leben.

Kinos dürfen doch schon am Freitag - also einen Monat früher als gedacht - aufmachen. Für viele Betreiber kam diese Lockerung aber zu überraschend, weshalb die meisten erst Mitte oder Ende Juni starten. Auch hier gilt der Mindestabstand von einem Meter, trägt man aber eine Maske, ist er nicht notwendig. Generell kann der Mund-Nasenschutz am Sitzplatz jedoch abgenommen werden. Während die 100-Personen-Grenze für normale Kinos gilt, soll diese Maximalgrenze für Autokinos nicht gelten. Die entsprechende Verordnung werde angepasst, heißt es aus dem Büro von Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer.

Auch Jugendzentren und andere Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit dürfen wieder aufsperren, allerdings begrenzt: Pro Person muss drinnen eine Fläche von zehn Quadratmetern vorhanden sein.

Auch Freizeitbetriebe wie Vergnügungs- und Freizeitparks sowie Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen, Schaubergwerke, Ausflugsschiffe und Seil- und Zahnradbahnen dürfen wieder öffnen. Ebenso Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.

Geschlossen bleiben „Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution“, hier gilt weiterhin ein Betretungsverbot. Dieses entfällt mit 30. Juni 2020. Ob am 1. Juli Sexarbeit wieder erlaubt ist, ist jedoch nicht klar. "Die Situation wird jedoch laufend evaluiert und geprüft, ab wann eine Öffnung wieder möglich ist", heißt es am Donnerstag aus dem Gesundheitsministerium.

Hotels, Hütten und Co.:

Die Regeln bleiben weitgehend gleich, also Mindestabstand und Masken beim Betreten und an der Rezeption. Nur bei Schlaflagern und Gemeinschaftsschlafräumen wurde nachgebessert. Hier gilt ein Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern – nicht wie ursprünglich angekündigt zwei Meter.

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