Schutzmaßnahmen

Kontrollsysteme: Genug ist nie genug

(c) MGO (Marin Goleminov)
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Ein Arbeitgeber tut alles für die Sicherheit seiner Leute. Dann passiert etwas und er wird bestraft, weil es doch nicht genug war. Was er noch hätte tun können, bleibt aber offen.

Es kommt nicht oft vor, dass Ralf Peschek, Arbeitsrecht-Partner bei Wolf Theiss, keine Lösung weiß. Im Februar, noch vor Corona, wies er auf zahlreiche VwGH-Urteile hin (gesammelt unter www.diepresse.com/karriere), in denen nach Arbeitsunfällen die Kontrollsysteme der Arbeitgeber als unzureichend eingestuft und die Arbeitgeber gestraft wurden. Ungeachtet des oft hohen Aufwands, den sie betrieben hatten, um ihre Leute zu schützen.

Fahrlässigkeit als mindester Verschuldensgrad wird auch bei Ungehorsamsdelikten vom Gesetz her angenommen, außer das Unternehmen macht glaubhaft, dass es kein Verschulden trifft. Peschek: „Ich kenne keinen einzigen Fall, in dem der VwGH das Kontrollsystem für passend erachtet hat. Der Arbeitgeber haftet dann jedenfalls. Statt einer Haftung für Verschulden ist es eine Erfolgshaftung.“

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