Gerichte verneinten zutreffend wichtiges Interesse der Eigentümer an einer baulichen Änderung wie auch deren Verkehrsüblichkeit.
Wien. „In so gut wie jedem gründerzeitlichen Bebauungsblock der Stadt“ würden Projekte zur Umgestaltung von Wohnquartieren mit Aufenthaltsbalkonen verfolgt: Damit argumentierten drei Grazer Wohnungseigentümer, die hofseitig ebenfalls Balkone vor ihren Wohnungen anbauen lassen wollten. Weil die übrigen Wohnungs- und Miteigentümer des Gründerzeithauses das Ansinnen ablehnten, zogen die drei vor Gericht.
Immerhin können solche baulichen Änderungen, die entweder im wichtigen Interesse der Miteigentümer liegen oder „verkehrsüblich“ sind, auf eigene Rechnung auch gegen den Willen der anderen umgesetzt werden, sofern das Gericht deren Zustimmung ersetzt. Die erste und zweite Instanz wiesen den Antrag jedoch ab – rechtskräftig, denn zuletzt wies der Oberste Gerichtshof (OGH) einen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.