Experte sieht unbedachte Lockerung.
Wien. Kann bei Betriebsversammlungen ab sofort über alle Vorsichtsmaßnahmen gegen eine Verbreitung von Covid-19 hinweggegangen werden? Rechtlich betrachtet spricht viel dafür: Die Covid-19-Lockerungsverordnung nimmt in ihrer neuesten Fassung „Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz“ von allen Beschränkungen für Veranstaltungen aus. „Damit können sich auch mehr als 1000 Arbeitnehmer zu Betriebsversammlungen zusammenfinden, ohne ein Hygienekonzept ausarbeiten oder genehmigen lassen zu müssen“, warnt Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der WU Wien.
„Es greifen nicht einmal die Masken- und Abstandspflicht, da diese nach § 3 der Verordnung nur für Orte beruflicher Tätigkeit gelten“, so Marhold weiter zur „Presse“. Die betriebsverfassungsrechtlichen Aktivitäten seien aber zumindest nach übereinstimmender Ansicht des Landesgerichts Graz und des Arbeits- und Sozialgerichts Wien keine berufliche Tätigkeit.