Selbst dann, wenn man nur kurz in einem Land mit im Vergleich zu Österreich sogar niedrigerem Infektionsrisiko war, ist man zu 14-tägiger „selbstüberwachter Heimquarantäne“ verpflichtet. Das erscheint unsachlich.
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Wien. Derzeit wird politisch über die Wiederöffnung von im Zuge der Coronakrise geschlossenen Grenzen und die Rücknahme von Verkehrsbeschränkungen diskutiert. Hierbei stellen sich grundlegende verfassungs- und europarechtliche Fragen.
Die Verordnung des Sozialministeriums über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (BGBl I 2020/87 idF BGBl I 2020/242) beschränkt diese auch für Österreicher und EU-Bürger: Voraussetzung dafür ist nämlich, dass man ein Formular über die Verpflichtung zum Antritt einer 14-tägigen „selbstüberwachten Heimquarantäne“ unterschreibt. Die Ausreise aus Österreich wird nicht explizit ausgeschlossen; durch die Anordnung der Quarantäne nach Rückkehr kommen die Regelungen aber mittelbar einem Ausreiseverbot gleich. Damit wird massiv in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Einreise- und Ausreisefreiheit gem. 4. ZPMRK) und Grundfreiheiten (Personenfreizügigkeit gem. Art. 21 AEUV) eingegriffen. An die Ausübung verfassungs- und unionsrechtlich garantierter Freizügigkeitsrechte wird ein Entzug eines anderen Grundrechts, der persönlichen Freiheit (Art. 5 MRK, PersFrG), als Rechtsfolge geknüpft.