Gastkommentar

Quarantäne nach Einreise verfassungswidrig?

Wer erlaubtermaßen nach Österreich einreist, darf 14 Tage lang seine Wohnung nicht verlassen und auch nicht wiederausreisen.
Wer erlaubtermaßen nach Österreich einreist, darf 14 Tage lang seine Wohnung nicht verlassen und auch nicht wiederausreisen.(c) APA/GEORG HOCHMUTH
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Selbst dann, wenn man nur kurz in einem Land mit im Vergleich zu Österreich sogar niedrigerem Infektionsrisiko war, ist man zu 14-tägiger „selbstüberwachter Heimquarantäne“ verpflichtet. Das erscheint unsachlich.

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Wien. Derzeit wird politisch über die Wiederöffnung von im Zuge der Coronakrise geschlossenen Grenzen und die Rücknahme von Verkehrsbeschränkungen diskutiert. Hierbei stellen sich grundlegende verfassungs- und europarechtliche Fragen.

Die Verordnung des Sozialministeriums über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (BGBl I 2020/87 idF BGBl I 2020/242) beschränkt diese auch für Österreicher und EU-Bürger: Voraussetzung dafür ist nämlich, dass man ein Formular über die Verpflichtung zum Antritt einer 14-tägigen „selbstüberwachten Heimquarantäne“ unterschreibt. Die Ausreise aus Österreich wird nicht explizit ausgeschlossen; durch die Anordnung der Quarantäne nach Rückkehr kommen die Regelungen aber mittelbar einem Ausreiseverbot gleich. Damit wird massiv in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Einreise- und Ausreisefreiheit gem. 4. ZPMRK) und Grundfreiheiten (Personenfreizügigkeit gem. Art. 21 AEUV) eingegriffen. An die Ausübung verfassungs- und unionsrechtlich garantierter Freizügigkeitsrechte wird ein Entzug eines anderen Grundrechts, der persönlichen Freiheit (Art. 5 MRK, PersFrG), als Rechtsfolge geknüpft.

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