Ausgedienste Schutzmaske liegt weggeforfen auf der Strasse in Berlin Coronakrise - Muell *** Disused protective mask lie
Corona-Regeln

Das Ende der Masken – und was sonst wieder erlaubt ist

Mit 15. Juni ist der Mund-Nasen-Schutz nur noch in wenigen Fällen Pflicht. Reisen ins Ausland ist großflächig wieder möglich. Ein Überblick.

Es ist ein weiterer großer Schritt in Richtung Normalität: Seit Montag, dem 15. Juni, ist die Maskenpflicht in Österreich weitgehend eingeschränkt. Nur noch in wenigen Fällen - in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich und bei manchen Dienstleistungen - muss der Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Zudem wird in der Gastronomie die Sperrstunde um zwei Stunden verlängert. Lockerungen betreffen außerdem die Reisefreiheit ins Ausland. Trotzdem bleiben einige Regeln aufrecht. Ein Überblick über das, was wieder erlaubt ist - und was nicht:

Tägliches Leben, Familie, Soziales:

  • Es ist jederzeit erlaubt, außer Haus zu gehen. Die Ein-Meter-Abstandsregel - vulgo „Babyelefant“ - für Personen, die nicht im selben Haushalt leben, gilt aber weiterhin. Seit 29. Mai dürfen sich  im öffentlichen Raum bis zu 100 Personen treffen.
  • Die Familie, etwa Großeltern, oder Freunde zu besuchen ist auch im privaten Bereich erlaubt. Das Gesundheitsministerium empfiehlt aber weiterhin, auch hier Hygiene - und Abstandsregeln einzuhalten. Man appelliert an „Vernunft und die Eigenverantwortung“, welche Risiken eingegangen werden. 
  • Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind grundsätzlich wieder erlaubt. Es gelten die Regeln der jeweiligen Einrichtung. Auch Patienten in Spitälern können seit Anfang Juni österreichweit wieder besucht werden. Erlaubt ist aber höchstens ein Besucher pro Patient täglich, wobei der Gesundheitszustand der Besucher  am Eingang kontrolliert wird.

Masken tragen:

  • Masken beim Einkaufen, in öffentlichen Gebäuden, im Restaurant - all das ist mit 15. Juni passé. Der Mund-Nasen-Schutz muss nun nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich inklusive der Apotheken und bei Dienstleistungen getragen werden, bei denen der 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dazu gehören etwa Taxis und andere Fahrdienstleister, Friseure oder Kosmetiksalons.

  • Ebenso gilt die Maskenpflicht weiterhin bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, sofern keine Sitzplätze zugeordnet sind, sowie in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Fahrgäste also weiterhin in den Fahrzeugen und im gesamten Bereich der Stationen Masken tragen. Ausgenommen sind nur Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist auch bei Demonstrationen Pflicht, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann. 

  • Wo die Maskenpflicht entfällt: Im Handel und in der Hotellerie entfällt die Maskenpflicht ganz, in der Gastronomie muss nur noch das Personal einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei der Religionsausübung entfällt die Maskenpflicht, genauso wie für Besucher von Museen, Ausstellungen und Bibliotheken.

Von A nach B kommen:

  • Öffentliche Verkehrsmittel darf man ohne Einschränkung benutzen. Neben der Maskenpflicht gilt auch weiterhin der Mindestabstand von einem Meter. 25 Euro Strafe werden bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht fällig. Mitarbeiter weisen zwar auf die Tragepflicht hin, sie strafen aber nicht. Wenn dies nicht ausreichen sollte, kann die Mitfahrt verweigert werden, heißt es bei den Wiener Linien. Die ÖBB behält sich vor, die Polizei zu verständigen, wenn sich jemand beharrlich weigert. Die Maske kurz abzunehmen, um zu essen oder zu trinken, ist beim Zugfahren ebenfalls gestattet.

  • Autofahrenist erlaubt. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen im Fahrzeug auch keine Maske mehr tragen. Allerdings dürfen weiterhin in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen Platz nehmen. Für einen normalen Pkw sind somit vier Personen erlaubt. Für eine Familie, die unter einem Dach lebt, gibt es keine Einschränkungen.

  • Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken, weil er auch das eigene Heim nicht verlassen darf.
  • Ins Ausland: Ab 16. Juni werden Reisebeschränkungen für insgesamt 31 europäische Länder aufgehoben. Auflagen bei der Einreise aus diesen Ländern wie ein verpflichtender negativer Coronatest oder eine 14-tägige Quarantäne gelten ab kommenden Dienstag nicht mehr. Ausgenommen sind Schweden, Spanien, Portugal und Großbritannien. Auch die Grenze zu Italien wird ab 16. Juni um 0.00 Uhr wieder vollständig geöffnet. Für die norditalienische Region Lombardei gilt aber weiterhin eine partielle Reisewarnung.

Gastronomie:

  • Für Restaurants, Cafés und Lokale wurde ab 15. Juni die Sperrstunde um zwei Stunden verlängert. Sie dürfen nun von sechs bis 1 Uhr geöffnet haben.

  • Ebenso gelockert wird die Einschränkung bei der Personenzahl. Die Vier-Personen-Regel fällt, auch größere Gruppen sind ab sofort erlaubt.

  • Zwischen den Besuchergruppen muss aber weiterhin ein Abstand von mindestens einem Meter herrschen. Bei einer räumlichen Trennung (etwa durch Sitznischen) muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.

  • Weitere Verhaltensregeln bleiben aufrecht: In geschlossenen Räumen müssen die Gäste vom Gastgeber zu den Tischen gebracht werden. Salz- und Pfefferstreuer und der Brotkorb stehen nicht am Tisch, es muss danach gefragt werden.

Hotellerie:

  • Für Beherbergungsbetriebe, die seit 29. Mai wieder geöffnet sein dürfen, fällt zwar die Maskenpflicht, Gäste müssen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, weiterhin den Ein-Meter-Abstand einhalten.

  • Im Gastro-Bereich der Hotels gelten dieselben Regeln wie in der "normalen Gastronomie". Einzige Ausnahme: Für Übernachtungsgäste gibt es Buffets.

  • Die Bestimmungen für Wellness- und Fitnessbereiche bleiben analog zu öffentlichen Bädern aufrecht.

  • In Berghüttenmüssen Schlafräume so gestaltet werden, dass Schlafende mindestens eineinhalb Meter Abstand haben.

Freizeit, Kultur, Religion:

  • Die jüngste Lockerungsverordnung regelt auch die Voraussetzungen für betreute Ferienlager und außerschulische Jugendarbeit: Für diese fällt - ähnlich wie schon in der Schule - die Maskenpflicht ebenfalls. Auch der Mindestabstand muss nicht eingehalten werden, sofern ein Präventionskonzept umgesetzt wird. Dieses beinhaltet etwa die Schulung der Betreuer, spezifische Hygienemaßnahmen und die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen. Zwischen den Kleingruppen soll möglichst wenig Interaktion stattfinden.

  • Im Kulturbetrieb dürfen Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen ab 29. Mai bis zu 100 Personen stattfinden. Ab 1. Juli sind indoor 250 Personen und outdoor 500 Personen erlaubt. Ab 1. August wird die Zahl für Indoor-Gäste auf 500, für Outdoor-Gäste auf 750 Personen angehoben, mit Sondergenehmigung sogar 1250. Eine Maskenpflicht gilt zumindest in Innenräumen dann, wenn es keine zugewiesenen Sitzplätze gibt. Bis Großveranstaltungen wie Stehkonzerte wieder stattfinden, wird es noch dauern.

  • Analog zu den Kulturveranstaltungen sind auch Begräbnisse, Taufen und Hochzeiten bis 100 Personen erlaubt (Hochzeiten gelten als keine reinen Sitzveranstaltungen), genauso wie Sportveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen oder Kongresse.
  • In Museen, Büchereien und Ausstellungen gilt die Maskenpflicht nicht mehr. Besucher müssen aber einen Meter Abstand halten. Pro Museumsgast müssen zehn Quadratmeter Nutzfläche zur Verfügung stehen.
  • Gottesdienste und andere Veranstaltungen zur Religionsausübung dürfen ab 15. Mai wieder besucht werden - seit Mitte Juni auch ohne Maske. Die 10-Quadratmeter-Regel pro Gottesdienstteilnehmer hat die katholische Kirche bereits mit Anfang Juni aufgehoben.

  • Demonstrationen sind prinzipiell erlaubt, sie können aber von den zuständigen Behörden untersagt werden, wenn z. B. die Sicherheits- und/oder Gesundheitslage das erfordert. Die Begrenzung der Personenanzahl hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab.

Sport:

  • Jegliche Sportausübung ist im Prinzip sowohl indoor als auch outdoor möglich, sofern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird - im öffentlichen Raum ist sogar nur ein Meter vorgeschrieben. Dieser Abstand kann aber kurzfristig unterschritten werden. Sportarten mit viel Körperkontakt sind somit nur mit Einschränkungen möglich. Hobbyvereine, etwa im Fußball, dürfen somit Trainings ohne Körperkontakt abhalten.

  • Auch Tanzschulen dürfen seit Mitte Mai öffnen. Allerdings nur für Tanzpaare aus dem gemeinsamen Haushalt bzw. unter Einhaltung des Mindestabstands.

  • Schwimmbäder sind seit 29. Mai geöffnet. Gemäß der Leitlinien des Gesundheitsminsteriums ist in künstlichen Becken ein Mindestabstand von ein bis zwei Metern einzuhalten, in Kleinbadeteichen drei bis vier Meter. Auf Liegewiesen, in Duschen und Umkleiden gilt der Ein-Meter-Abstand. Pro Besucher müssen zehn Quadratmeter der Gesamtfläche des Bades zur Verfügung stehen. Schwimmkurse können abgehalten werden. Saunieren ist unter Einschränkung der Personenzahl erlaubt, Aufgüsse nicht.

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