Insolvenzrecht

Mehr Zeit für Firmen, um eine Pleite abzuwenden

CORONAVIRUS - VORBEREITUNG DER GASTRONOMIE F�R DIE �FFNUNG AB 15. MAI
CORONAVIRUS - VORBEREITUNG DER GASTRONOMIE F�R DIE �FFNUNG AB 15. MAI(c) APA/BARBARA GINDL (BARBARA GINDL)
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Überschuldete Unternehmen müssen weiterhin nicht sofort Insolvenz anmelden. Die Covid-Sonderregelung wird prolongiert.

Wien. Viele Unternehmen kämpfen jetzt mit Umsatzeinbrüchen, die Angst vor einer Pleitewelle geht um. Und diese Sorge ist nicht übertrieben – denn Firmen, die auf längere Sicht ihre Rechnungen nicht mehr zahlen können, haben keine andere Wahl, als Insolvenz anzumelden. Das gilt auch in der aktuellen Krise: „An den materiellen Voraussetzungen für eine Insolvenzantragspflicht hat sich durch die Covid-Gesetzgebung nichts geändert“, sagt Dörk Pätzold, Partner bei FSM Rechtsanwälte.

Was es aber gibt, sind gewisse Erleichterungen bei den Antragsfristen. Diese gewährte der Gesetzgeber ursprünglich für einen Zeitraum ab Anfang März bis Ende Juni, sie sollen nun aber bis zum 31. Oktober prolongiert werden. Ein entsprechendes Gesetz soll heute, Donnerstag, vom Nationalrat beschlossen werden.

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