Steuerberechnung

Kurzarbeit führt zu geringerem Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Wer auf Kurzarbeit war, bekommt weniger Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Wer auf Kurzarbeit war, bekommt weniger Urlaubs- und Weihnachtsgeldimago images/Lichtgut
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Wer während der Corona-Pandemie für längere Dauer auf Kurzarbeit war, bekommt weniger Weihnachts- und Urlaubsgeld ausbezahlt. Eine Steuerbegünstigung fällt hier weg.

Menschen in Kurzarbeit droht eine höhere Besteuerung ihres Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Darauf machte die "Kronenzeitung" am Freitag aufmerksam. Die Regierung versprach umgehend, gesetzlich nachzubessern und Benachteiligungen zu verhindern. Ein Problem mit der Besteuerung der Sonderzahlungen haben aber seit heuer alle, deren Einkommen im Laufe des Jahres stark sinkt, warnt die Arbeiterkammer.

Die Kurzarbeitsregelung im Zuge der Coronakrise meint es an sich gut mit den Betroffenen. Obwohl sie nur 80 bis 90 Prozent ihres ursprünglichen Gehalts erhalten, sollen die steuerbegünstigten Sonderzahlungen auf Basis des ganzen Gehalts bezahlt werden. Der Steuersatz liegt bei 6 statt bei 25 bis 50 Prozent.

Allerdings gibt es seit heuer eine gesetzliche Regelung, wonach alle Teile der Sonderzahlungen, die das Durchschnittsgehalt übersteigen, am Jahresende nachversteuert werden müssen. Nach dieser Bestimmung müsste für den Teil des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, der den durchschnittlichen Lohn des Jahres übersteigt, doch die volle Lohnsteuer gezahlt werden.

Regierung: Änderung für „keine steuerlichen Nachteile“

Die Regierung will nun dieses Problem beheben. "Menschen in Kurzarbeit sollen keine steuerlichen Nachteile beim Urlaubsgeld haben", teilte Finanzminister Gernot Blümel am Freitag mit. "Wir werden mit einer gesetzlichen Regelung klarstellen, dass Menschen, die in Kurzarbeit sind und weniger Gehalt bekommen haben, keine steuerlichen Nachteile in Zusammenhang mit dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld erleiden."

Allerdings führt die seit heuer gültige Regel, wonach am Jahresende noch einmal das Durchschnittsgehalt überprüft wird, bei allen zu einer höheren Besteuerung der Sonderzahlungen, deren Lohn gegen Ende des Jahres stark sinkt, etwa wegen Karenzen oder Arbeitslosigkeit, macht die Arbeiterkammer aufmerksam.

Bisher wird für die Monate vor der Ausschüttung der Sonderzahlung das Durchschnittsgehalt berechnet (Jahressechstel) und auf dieser Basis das steuerbegünstigte Urlaubsgeld ausgezahlt. Seit heuer wird aber zusätzlich mit der letzten Lohnzahlung des Jahres noch einmal geprüft, wie hoch der Monatslohn im Jahresschnitt war (Kontrollsechstel). Ist dieses Kontrollsechstel niedriger als die schon ausbezahlten Jahressechstel, dann muss die Differenz mit dem üblichen Lohnsteuersatz nachversteuert werden. Das kann Menschen, die gegen Jahresende in Karenz (ausgenommen Elternkarenz) gehen, ebenso treffen wie jene, die arbeitslos werden.

Abschaffung des „Kontrollsechstels“ 

Die Arbeiterkammer fordert die Abschaffung dieses "Kontrollsechstels", um Härten bei fallenden Einkommen zu vermeiden. Besonders ungerecht sei aber, dass diese Regelung nur zu ungunsten der Arbeitnehmer angewendet werde und nicht zu deren Gunsten: Bei fallenden Einkommen müssen also Teile der Sonderzahlung nachversteuert werden, weil das durchschnittliche Jahresgehalt niedriger geworden ist. Wer aber am Jahresende mehr verdient, darf deshalb nicht nachträglich eine höhere, steuerbegünstigte Sonderzahlung geltend machen.

"Wir fordern den Finanzminister auf, die Ungerechtigkeiten zulasten der ArbeitnehmerInnen zu korrigieren und das ungerechte Kontrollsechstel abzuschaffen", schreibt AK Direktor Christoph Klein in einer Aussendung.

Harsche Kritik gibt es auch von der FPÖ: Es stelle sich nun heraus, "dass auch das so gepriesene Modell der Kurzarbeit grobe Fehler aufweist und es mit der Besteuerung des Weihnachtsgeldes ein böses Erwachen geben wird", schreibt die freiheitliche Sozialsprecherin Dagmar Belakowitsch. Sie fordert die Bundesregierung auf, "so rasch wie nur möglich die entsprechenden Experten der Arbeitnehmervertretungen und die Sozialsprecher der Opposition in die Reparatur des Kurzarbeitsmodells mit seinen steuerlichen Auswirkungen miteinzubeziehen."

(Red.)

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