Gastbeitrag

Wer Studienbeiträge zurückverlangen kann

Übungen im Labor setzen naturgemäß die Präsenz der Studierenden und Lehrenden voraus.
Übungen im Labor setzen naturgemäß die Präsenz der Studierenden und Lehrenden voraus. Die Presse
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Im Zuge des Shutdowns wegen der Covid-19-Pandemie wurden Forderungen nach einem Erlass von Studienbeiträgen laut. Die rechtlichen Möglichkeiten einer Rückforderung stellen sich an Universitäten und Fachhochschulen unterschiedlich dar.

Wien. Die Coronapandemie und der dadurch ausgelöste Shutdown haben auch die Hochschulen mit voller Wucht getroffen: Zwar können Lehrveranstaltungen zum großen Teil als Distanzlehre über das Internet abgehalten werden, und sogar viele Prüfungen finden im Distanzformat statt. Um ein normales Sommersemester handelt es sich dennoch keineswegs.

Um die Folgen der Einschränkungen für Hochschulen und deren Studierende abzufedern, wurde Anfang April das Covid-19-Hochschulgesetz (C-HG) erlassen. Dadurch wurde der Bildungsminister ermächtigt, per Verordnung Ausnahmeregelungen für Hochschulen vorzusehen, unter anderem auch einen Erlass oder eine Rückerstattung von Studienbeiträgen an Universitäten.

In den kurze Zeit später erlassenen Verordnungen wurden für Universitäten und Fachhochschulen unter anderem Fristen gelockert und Prüfungsvorschriften an die aktuelle Situation angepasst. Viele Forderungen der Hochschülerschaft (ÖH) wurden damit erfüllt, auf eine wesentliche wurde aber nicht eingegangen, nämlich den Erlass von Studienbeiträgen für das „Coronasommersemester 2020“. Laut Bildungsminister Heinz Faßmann wäre das „nicht einsichtig“, weil an den Universitäten durch Fernlehre weiterhin Leistungen erbracht werden. Das wirft die Frage auf, wie Studienbeiträge rechtlich zu qualifizieren sind und unter welchen Voraussetzungen diese grundsätzlich zurückgefordert werden können.

Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt werden, wie das Studienrechtsverhältnis an den jeweiligen Hochschulen rechtlich ausgestaltet ist. Für öffentliche Universitäten liefert das Universitätsgesetz 2002 eine klare Antwort: Studienvorschriften werden hoheitlich vollzogen, Studierende stehen somit in einem hoheitlichen Verwaltungsverhältnis zu ihrer Universität. Studienbeiträge, die von Drittstaatsangehörigen stets und von EU-Bürgern bei Überschreiten der Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester gezahlt werden müssen, sind also verwaltungsrechtlicher Art. Ein coronabedingter Erlass kommt nur dann infrage, wenn die jeweilige Universität das (in ihrer Satzung) vorsieht oder der Bildungsminister von der Verordnungsermächtigung des C-HG Gebrauch macht.

Hoheitliche Form nicht besser

Grundsätzlich anders stellt sich die Situation an Fachhochschulen dar: Im Gegensatz zum Universitätsgesetz sieht das Fachhochschulstudiengesetz (FHStG) einen privatrechtlichen Vollzug der Studienvorschriften vor. Dies haben zwischen 2010 und 2014 alle drei Höchstgerichte klargestellt. Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem Beschluss (B 572/2013-11), dass es auch kein verfassungsrechtliches Gebot für eine hoheitliche Ausgestaltung gibt, weil FH-Studierenden Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte gewährt wird. Allen voran die ÖH forderte aber eine Überführung des Studienrechts an FHs in den hoheitlichen Bereich, weil das Prozesskostenrisiko des Zivilrechts FH-Studierende benachteilige. Dabei wird jedoch übersehen – und das zeigt sich im Coronasemester in besonderer Weise –, dass eine privatrechtliche Ausgestaltung für FH-Studierende nicht unbedeutende Vorteile mit sich bringt.

Die an Fachhochschulen zu zahlenden Studienbeiträge, die für EU-Bürger höchstens 363,36 Euro und für Drittstaatsangehörige höchstens in kostendeckender Höhe pro Semester verlangt werden dürfen, sind als privatrechtliches Entgelt zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass 363,36 Euro nur einen Bruchteil der Kosten darstellen, den ein Studienplatz pro Semester tatsächlich kostet. Der Ausbildungsvertrag an Fachhochschulen ist somit entgeltlich, was die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechts ermöglicht, also auch der Gewährleistung und der Nichterfüllung.


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