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Ist „Homeschooling“ steuerlich absetzbar?

Archivbild: Eine amerikanische Familie beim „Homeschooling“
Archivbild: Eine amerikanische Familie beim „Homeschooling“REUTERS
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Der Unterricht daheim kostete nicht nur Zeit, sondern zum Teil auch Geld. Gibt es dafür Steuererleichterungen, wollen Eltern nun wissen. Aber auch die Regeln für den Familienhärteausgleich werfen Fragen auf.

Wien. Der Corona-Lockdown zwang nicht nur zahllose berufstätige Menschen, von einem Tag auf den anderen ins Homeoffice zu übersiedeln. Viele Eltern stellte er noch zusätzlich vor eine besondere Herausforderung, weil es auch in Kindergärten und Schulen viele Wochen lang nur eine Notbetreuung gab.

Auch „Homeschooling“ wurde somit vorübergehend zur Normalität. Und das kostete nicht nur Zeit, sondern oft auch Geld. „Eltern mussten eigens dafür Dinge kaufen – zum Beispiel Laptops anschaffen oder größere Bildschirme“, sagt Steuerberater Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich. Als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann man solche Ausgaben jedoch nicht: „Das fällt unter Unterhaltskosten“, sagt Krammer, zum Ausgleich dafür gebe es etwa die Familienbeihilfe oder den „Familienbonus Plus“. Eine gute Nachricht gibt es dennoch: Im September soll ein Bonus von 360 Euro pro Kind ausgeschüttet werden, unter anderem, um solche krisenbedingt entstandenen Zusatzkosten abzufedern. Dieser Betrag soll automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werden.

Noch offen ist indes, ab wann Eltern auch auf eine Erhöhung des „Familienbonus Plus“ hoffen dürfen. Der Absetzbetrag soll von 1500 auf 1750 Euro pro Kind und Jahr steigen, ebenso soll der Kindermehrbetrag – von dem Geringverdiener profitieren – von 250 auf 350 Euro erhöht und außerdem künftig nicht mehr auf Alleinerziehende beschränkt werden.

Wer bekommt Härteausgleich?

Nach den ursprünglichen Plänen soll beides ab 2022 gelten, und daran hat sich vorerst nichts geändert. Bestimmte andere steuerliche Maßnahmen sollen nun aber krisenbedingt vorgezogen werden – was hoffen lässt, dass sich der Gesetzgeber vielleicht auch bei diesen Familienleistungen zu einer früheren Umsetzung durchringt.

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