Disziplinarstrafe

Chirurg darf nicht mit nackten Brüsten werben

Die sachliche Information über die Tätigkeit des Arztes sollte in der Selbstdarstellung im Vordergrund stehen.
Die sachliche Information über die Tätigkeit des Arztes sollte in der Selbstdarstellung im Vordergrund stehen.(c) REUTERS (Bernadett Szabo)
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Ein Schönheitschirurg pries mit Fotos von Frauen im Slip Behandlungen an. Das Verwaltungsgericht hätte die Strafe nicht einfach aufheben dürfen.

Wien. Es seien „nicht etwa die Brüste der Frauen im Vordergrund“ gestanden, sondern „das körperliche Wohlbefinden, was sich in ihren Gesichtern widerspiegeln“ sollte. Das diagnostizierte das Verwaltungsgericht Wien nach den werblichen Aktivitäten eines Schönheitschirurgen. Der Arzt hatte auf seiner Website und in einer Zeitung seine ästhetischen Behandlungen und Operationen mit Bildern von Frauen angepriesen, die nur mit Slips bekleidet waren.

Der Disziplinarrat der Ärztekammer bestrafte den Arzt mit einem Verweis, das Verwaltungsgericht Wien hob daraufhin die Strafe auf. Wie jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, hätte das Gericht das so nicht tun dürfen: Wenn schon, dann hätte es einen Freispruch fällen müssen – doch auch der hätte der höchstgerichtlichen Prüfung wohl nicht standgehalten.

Reklamehaftes Herausstellen verboten

Ärzte müssen sich im Zusammenhang mit ästhetischen Behandlungen und Operationen „jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen“ ihrer Person oder ihrer Leistungen enthalten. Gegen diese Pflicht habe der Chirurg verstoßen, befand der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien: Eine Selbstanpreisung durch aufdringliche oder marktschreierische Darstellung liege vor, weil die Darstellung der weiblichen Körper in besonderem Maße reklamehaft (marktschreierisch) vorgenommen werde. Die Fotos hätte nichts mit der Realität zu tun und dienten nur dazu, „blickfangartig Träume hervorzurufen“, meinte der Disziplinarrat.

Dem wollte das Verwaltungsgericht nicht folgen: Seiner Auffassung nach sei die Grenze der marktschreierischen Darstellung nicht überschritten, die gezeigten Frauen würden im Zusammenhang mit operativen Maßnahmen „in ästhetischer Weise und dezent dargestellt“. Das Gericht hob deshalb den Strafbescheid kurzerhand auf.

Das aber wollte der Disziplinarrat nicht akzeptieren. Er wandte sich mit einer außerordentlichen Revision an den VwGH: Er bemängelte zum einen, dass das Gericht offenbar in der Sache hätte entscheiden wollen, dies aber unterlassen habe, indem es einfach nur die Entscheidung des Disziplinarrats ersatzlos gekippt habe. Zum anderen wollte er vom Höchstgericht geklärt bekommen, ob ein Arzt mit Fotos, die in keinem Zusammenhang mit einer Behandlung stünden, potenzielle Patienten dazu animieren könne, medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen durchführen zu lassen.

Für den VwGH ist die Entscheidung des Gerichts schon wegen des zuerst genannten Einwands rechtswidrig (Ra 2019/09/0026). Denn wenn das Gericht in der Sache entscheiden wollte (und nicht nur über formale Fragen), dann müsste es den Beschwerdeführer entweder freisprechen oder bestrafen. Keine Entscheidung zu treffen, indem bloß der Bescheid aus der Welt geschaffen wird und damit der Fall unerledigt bleibt, sei für das Verwaltungsgericht keine Option.

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