Gastbeitrag

Verschenken steuerlich kein Nachteil

Im Versandhandel sind Rücksendungen gang und gäbe.
Im Versandhandel sind Rücksendungen gang und gäbe. (c) APA/HANS PUNZ (HANS PUNZ)
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Bei Rücksendungen im Versandhandel sei es steuerlich günstiger, die Ware zu vernichten, als sie zu verschenken, hieß es unlängst im Rechtspanorama. – Eine Replik.

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Wien. Hat der Kunde ein Rückgaberecht, wie oft im Onlinehandel, und macht er davon Gebrauch, steht der Händler vor dem Problem, dass er die rückgesendete Ware meist kein zweites Mal verkaufen kann. Die Ware ist für den Händler praktisch wertlos; am einfachsten ist es für ihn, sie zu vernichten bzw. auf die Rücksendung zu verzichten und dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten.

Eine Alternative wäre es, die Retourware zum Beispiel an gemeinnützige bzw mildtätige Einrichtungen zu verschenken, also zu spenden. Abgesehen von der sozialen Komponente wäre diese Alternative im Sinne der Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, also der Umwelt- und Klimapolitik.

Davor warnen aber Sylvia Auer und Kristin Resenig (beide WU Wien) unlängst im Rechtspanorama: Zwar sei im Einkommensteuerrecht die Spende als Betriebsausgabe abzugsfähig, umsatzsteuerrechtlich sei sie aber als „Eigenverbrauch“ (Entnahme) zu versteuern. Der Anreiz aus der Einkommensteuer würde „durch die Kosten der Umsatzsteuer überkompensiert werden“. Das spendende Unternehmen müsse 20 % Umsatzsteuer abführen.

Steuerlich sei daher die Entsorgung/Vernichtung günstiger als die Spende. Dieser Widerspruch lasse sich nicht durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes lösen; vielmehr müssten die EU-Vorgaben geändert werden, weil die Umsatzsteuer auf Europarecht beruht.

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