Der Oberste Gerichtshof erhob schwerwiegende Einwände gegen ein Detail in jenem Gesetzesvorhaben, das Steuerentlastungen bringen soll. Die Regierung reagiert.
Wien. Die türkis-grüne Koalition hat ins geplante Konjunkturstärkungsgesetz, mit dem einige Steuererleichterungen für Unternehmen und Privatpersonen kommen sollen, auch eine Regelung verpackt, mit der jemand anderer gestärkt werden sollte: der Fiskus. Verborgen zwischen einer punktuellen Einkommensteuersenkung, neuen Abschreibungsmöglichkeiten zur Förderung der Liquidität von Unternehmen und einem Verlustrücktrag zur Milderung der Folgen von Covid-19 sollte die Finanz eine beispiellose Bevorzugung erfahren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erhob dagegen schwerwiegende Einwände: Der vorgeschlagenen Bestimmung werde „wegen massiver verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den Schutz des Eigentums entgegengetreten“, schrieb der Gerichtshofs in seiner Stellungnahme in der eiligen Gesetzesbegutachtung, die vorige Woche begonnen hat und auch schon wieder zu Ende ist.
Bei Insolvenzen sollte der Fiskus Vorrang vor anderen Gläubigern erhalten, die sich ebenfalls um die Befriedigung ihrer Forderungen gegen Unternehmen in der Krise bemühen. Was immer der Fiskus zwischen 15. März 2020 und 31. März 2022 an Zahlungen und Sicherheiten erhält, sollte gegen eine Anfechtung durch andere, möglicherweise benachteiligte Gläubiger immunisiert werden. Denn bei allen Abgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sollte die unwiderlegbar Vermutung gelten, dass dem Finanzamt die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Abgabenschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mussten.