Naturschutz

EuGH schützt aufgelassenen Hamsterbau

Zwei junge Feldhamster (Cricetus cricetus) sitzen in Wiese, nat�rlicher Lebensraum, Jungtier, Wildtier, Nieder�sterreic
Zwei junge Feldhamster (Cricetus cricetus) sitzen in Wiese, nat�rlicher Lebensraum, Jungtier, Wildtier, Nieder�sterreic(c) imago images/imagebroker (Christoph Ruisz via www.imago-images.de)
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Magistrat Wien verhängte eine Strafe, weil für ein Bauprojekt die Ruhestätte eines Feldhamsters ruiniert worden sei. Laut EU-Höchstgericht verdient auch ein verlassener Bau Schutz,  wenn der Hamster mit einiger Wahrscheinlichkeit zurückgekehrt wäre.

Wer ein Bauprojekt verwirklichen will, sollte unbedingt auf die Anrainer Rücksicht nehmen – und seien die auch ziemlich klein. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg hat sich heute schützend vor einen Feldhamster (Cricetus cricetus) gestellt, dessen Bau im Zuge eines Bauvorhabens zerstört worden sein soll.

Das von Menschenhand geplante Bauwerk sollte auf einem Grundstück errichtet werden, auf dem sich der Feldhamster angesiedelt hatte. Die Eigentümerin dieses Grundstücks wusste von der tierischen Besiedelung und informierte den Bauträger davon. Der beauftragte  einen ökologischen Sachverständigen, die Lage und Eingänge der Hamsterbaue zu kartieren.

Fläche zur Übersiedlung war reserviert

Vor Beginn der Bauarbeiten ließ der Bauträger die Grasnarbe abtragen, den Bauplatz frei machen und in unmittelbarer Nähe der Feldhamsterbaueingänge eine Baustraße anlegen. Man meinte, vor allem durch die Entfernung der Grasnarbe den Hamster dazu bewegen zu können, auf nahegelegene Flächen zu übersiedeln, die eigens geschützt und für ihn reserviert waren. Eine vorherige Genehmigung der Aktion wurde aber weder beantragt noch gar erteilt. Der Magistrat bestrafte deshalb einen Mitarbeiter des Bauträgers, der den Schaden angerichtet hatte. Immerhin waren mindestens zwei Hamsterbaueingänge ruiniert worden.

Der Mann setzte sich jedoch mit der Begründung zur Wehr, dass der Bau ohnehin bereits verlassen gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Wien prüfte den Fall und war sich nicht sicher, ob die EU-Habitatrichtlinie zum Schutz bedrohter Arten – darunter der Feldhamster – auch verlassene Tierbaue schütze. Wie der EuGH in seiner heute veröffentlichten Vorabentscheidung (C-477/19) feststellt, kann das sehr wohl der Fall sein: und zwar dann, wenn „eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Ruhestätten zurückkehrt“. Wie hoch diese Wahrscheinlichkeit im Wiener Fall ist, muss jetzt noch das Verwaltungsgericht prüfen.

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