Europäischer Haftbefehl

Slowakischer "Most Wanted" in Wien in Auslieferungshaft genommen

Das Wiener Landesgericht entschied am Samstag über den in Baden bei Wien geschnappten 63-Jährigen. Viliam M. wurde in der Slowakei rechtskräftig zu 23 Jahren Haft verurteilt. Er selbst behauptet, österreichischer Staatsbürger zu sein.

Das Wiener Landesgericht für Strafsachen hat am Samstag über den 63-jährigen Viliam M. die Auslieferungshaft verhängt, nach dem von den slowakischen Behörden seit 2018 mit Europäischem Haftbefehl gesucht worden war. Das teilte Gerichtssprecherin Christina Salzborn mit.

Der slowakische Most Wanted war am vergangenen Donnerstag von Zielfahndern des Bundeskriminalamts (BK) auf offener Straße in Baden bei Wien festgenommen worden, wo er bei einem Verwandten untergetaucht war. Er war im März 2018 vom slowakischen Höchstgericht in Abwesenheit rechtskräftig zu 23 Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2009 den Auftrag zu einem Sprengstoffanschlag auf ein Firmengelände in der westslowakischen Stadt Topolcany erteilt haben soll. Bei der Detonation von einem Kilogramm TNT gab es einen Toten und mehrere Schwerverletzte.

Medienberichten zufolge ist M. „mafiöser Schwerverbrecher"

Bei Viliam M. dürfte es sich laut slowakischen Medienberichten um einen mafiösen Schwerverbrecher mit einer jahrzehntelangen kriminellen Karriere handeln, dem ihm zugeschriebene Verbrechen geraume Zeit nicht nachgewiesen werden konnten. Demnach soll er insgesamt fünf Morde in Auftrag gegeben haben, darunter den Anschlag auf den 2004 getöteten Mafiapaten Peter Congrady in Bratislava. Auch seinem eigenen Neffen soll der inzwischen 63-Jährige nach dem Leben getrachtet haben. Bereits 1996 soll Viliam M. an einem spektakulären Bankraub beteiligt mit Millionen-Beute gewesen sein. Seiner Festnahme hatte er immer wieder entzogen, indem er sich nach Venezuela und Belize absetzte.

Derzeit unklar ist, wann und ob die von den slowakischen Behörden gewünschte Auslieferung überhaupt über die Bühne gehen kann. Viliam M. behauptet, er sei auch im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, was eine inländische Gerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit der österreichischen Justiz begründen könnte. Diesen Angaben muss jetzt nachgegangen werden.

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