Gastbeitrag

Verlassene Hamsterbauten oder neue Wohnbauten?

Wenn der Hamster mit höherer Wahrscheinlichkeit in den Bau zurückkehrt, ist er zu schützen.
Wenn der Hamster mit höherer Wahrscheinlichkeit in den Bau zurückkehrt, ist er zu schützen.APA/dpa/Uwe Anspach
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Die jüngste EuGH-Entscheidung über den Schutz gefährdeter Arten lässt Zweifel an der rechtlichen Güterabwägung aufkommen.

Innsbruck. Natur- und Umweltschutz stellen Güter dar, denen sich mittlerweile auch die Rechtsordnung auf nationaler und EU-Ebene verpflichtet sieht.

Wie allerdings nicht zuletzt die rechtliche Kontroverse um die „dritte Piste“ des Wiener Flughafens deutlich gezeigt hat, gibt es auch andere, gegenläufige Rechtsgüter, die es – hier wie stets bei rechtlichen Güterabwägungen – alle gemeinsam in einen bestmöglichen Ausgleich zu bringen gilt (in der Sprache der Rechtstheorie: Schaffung „praktischer Konkordanz“). Zu diesen zählen etwa volkswirtschaftliche Gründe, aber wohl nicht weniger das sozialpolitische Interesse an der Schaffung leistbaren Wohnraums für die Menschen.

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Eine aktuelle Entscheidung des EuGH (C-477/19) zum Schutz von ehemaligen, d. h. mittlerweile von den Tieren verlassenen Hamsterbauten („Die Presse“ berichtete), lässt Zweifel aufkommen, ob dieser Güterausgleich tatsächlich immer gelingt.

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