Gastbeitrag

Geldwäsche: Beweislastumkehr der falsche Weg

Grundkonsens jeglicher Kriminalitätsbekämpfung sollte die Wahrung der Grundrechte sein, auch im Bereich der Geldwäscherei.
Grundkonsens jeglicher Kriminalitätsbekämpfung sollte die Wahrung der Grundrechte sein, auch im Bereich der Geldwäscherei. APA/HERBERT PFARRHOFER
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Staatsanwälte plädieren für eine Vereinfachung der Strafverfolgung: Sachlich verfehlt, rechtsstaatlich bedenklich.

Innsbruck. Für das Jahr 2019 weist die gerichtliche Kriminalstatistik 65 Verurteilungen wegen Geldwäscherei auf, genau gleich viele wie für 2018 und immerhin zehn mehr als 2017. Das ist nicht nichts, und verglichen mit vielen Delikten, die in der Statistik so gut wie gar nicht vorkommen, ist das sogar eine ganz stattliche Summe. Bedenkt man allerdings, wie oft der Tatbestand in den vergangenen Jahren ausgebaut wurde und welch weite Teile der Wirtschaft – Banken, Handelsgewerbetreibende, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder und noch viele mehr – auf eigene Kosten (und eigenes Risiko) durch Sorgfalts-, Melde- und ähnliche Pflichten polizeiliche Vorfeldarbeit leisten müssen, erscheinen 65 Verurteilungen als magere Ausbeute.

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Der Gesetzgeber vollstreckt seit Jahren fleißig internationale Vorgaben, die nicht nur dem EU- oder Völkerrecht, sondern auch den nur faktisch bindenden Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) entspringen. Manche Neuerungen brauchen noch Zeit, um kriminalstatistisch überhaupt erkennbar werden zu können, wie etwa das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Auch zielen viele gesetzgeberische Innovationen der letzten Jahre auf die Prävention von Geldwäscherei ab, sollten also, wenn sie greifen, eher zu einer Verminderung der Fallzahlen und auch der Verurteilungen führen.

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