Eine Frau klagte, weil sie am Abend vom beleuchteten Schwimmbecken ihres Nachbarn gestört werde. Die Betroffene könne dann aber die Rollläden schließen, sagt der OGH.
Wien. Urlaub zu Hause ist gerade in diesem Sommer ein Thema. Aber wie am Strand kann man sich seine Nachbarn nicht aussuchen, und es kann zum Streit kommen. So auch in einem Grazer Fall, in dem eine Frau beklagte, dass der Pool von nebenan am Abend beleuchtet werde – und das sehr stark. Aber reicht das, um den Nachbarn die Benützung des Lichtes verbieten zu können? Ein Fall, in dem der Oberste Gerichtshof (OGH) nun die Entscheidung der Vorinstanz korrigierte.
Das Licht leuchtet von unterhalb des Wassers hervor. Es kann in rot, grün und blau strahlen, auch Mischfarben sind möglich. Inzwischen wird der Pool nur noch in Türkis beleuchtet. Das hat keine politischen Gründe, sondern wurde nach einer Gerichtsverhandlung vor vier Jahren aus Rücksicht auf die Nachbarin und ihren Sohn so eingestellt. Bloß beim Einschalten kann es kurz noch eine andere Farbe geben. Überdies wird das Licht nur noch sechsmal pro Jahr in Betrieb genommen – jeweils von etwa von 20.30 bis 22.30 Uhr.