Höchstgericht

Die Mietkaution muss Früchte bringen

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Mieter, die eine Kaution erlegt haben, können vom Vermieter Rechenschaft darüber verlangen, wie er dieses Geld veranlagt hat, entschied der Oberste Gerichtshof. Wichtig ist das auch in Zeiten des Zinsentiefs.

Wien. Die Mietkaution: Für Vermieter ist sie eine wichtige Sicherheit, die meisten Mieter sehen darin ärgerliche Zusatzkosten. Und für beide Seiten ist sie oft ein Grund zum Streiten, wenn das Mietverhältnis irgendwann endet. Meist geht es dann darum, ob bestimmte Mängel in der Wohnung bloß normale Abnützungserscheinungen sind oder aber ein Schaden, für den der Vermieter die Kaution ganz oder teilweise einbehalten darf.

Aber auch abseits dieses Standardszenarios, das immer wieder die Gerichte beschäftigt, kann die Kaution zum Zankapfel werden. Das zeigt ein recht ungewöhnlicher Fall, den letztlich der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheiden musste (6 Ob 234/19h). Eine Mieterin von Büros und Lagerräumen in einem Haus in Wien hatte im März 2004 eine Kaution in Höhe von 45.224,28 Euro erlegt. 14 Jahre später erhielt sie nach Beendigung des Mietverhältnisses 46.325,65 Euro zurück. Damit war sie jedoch nicht zufrieden: Die überwiesenen Zinsen seien zu niedrig und sie habe auch nie Auskunft über die tatsächliche Veranlagung des Geldes erhalten, monierte sie. Ihr sei lediglich eine mit einem allgemein verfügbaren Berechnungsprogramm erstellte Onlineberechnung übermittelt worden, die aber nicht dem jeweiligen Zinsniveau entsprochen habe.

Die Mieterin pochte auf ihren Anspruch auf Rechnungslegung und machte diesen schließlich gerichtlich geltend. Und das laut allen drei Gerichtsinstanzen zu Recht. Der OGH verweist in seiner Entscheidung auf einen mit der Wohnrechtsnovelle 2009 eingeführten Paragrafen (16b) im Mietrechtsgesetz. Demnach ist die Kaution, wenn sie dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, „auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und der Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren“. Das gilt im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, und zwar für Wohnungen ebenso wie für Geschäftsräume.

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