Artenschutz

Wenn Tiere ein fixes Wohnrecht haben

Unter Artenschutz stehen auch wild lebende Vogelarten. Ein theoretisches Risiko für Wald- und sogar Gartenbesitzer.
Unter Artenschutz stehen auch wild lebende Vogelarten. Ein theoretisches Risiko für Wald- und sogar Gartenbesitzer. (c) imago images/blickwinkel (McPHOTO/E. Thielscher via www.imago-images.de)
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Laut einem EuGH-Urteil stehen auch bereits verlassene Ruhestätten bestimmter Tierarten unter Schutz – denn die Tiere könnten zurückkehren. Projektwerber sind irritiert, Experten beklagen die unklaren Vorschriften.

Wien. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gesprochen – und viele, die ein Bauvorhaben planen, haben seither schlaflose Nächte. Es geht um den Artenschutz und darum, wie weit dieser nun tatsächlich reicht. Dass auf geschützte Tierarten, die auf einem Baugrundstück leben, Rücksicht genommen werden muss, ist zwar an sich nicht neu – wohl aber, dass dies selbst dann noch gilt, wenn die Tiere schon abgewandert sind.

Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) schützt nämlich auch die „Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ bestimmter Tiere. Und darunter sind laut dem neuen Judikat auch Ruhestätten zu verstehen, die gar nicht mehr von einer der geschützten Tierarten beansprucht werden, sofern eine „hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit“ besteht, dass die Art dorthin zurückkehrt (C-477/19; „Die Presse“ berichtete).

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