Gepäckverlust

Gepäck nicht markiert, Koffer weg: Flixbus haftet

Gepäck muss vor dem Verladen gekennzeichnet werden, entschied der OGH.
Gepäck muss vor dem Verladen gekennzeichnet werden, entschied der OGH.(c) imago images/Jochen Tack (imago stock&people via www.imago-images.de)
  • Drucken

Beide Seiten - die Kundin und der Busfahrer - haben fahrlässig agiert, entschied der Oberste Gerichtshof. Zwei Drittel des Schadens muss das Busunternehmen tragen.

Ein Busunternehmen haftet grundsätzlich für den Verlust von Gepäck, wenn der Chauffeur den Kunden keinen Gepäckschein aushändigt und die Entnahme der Koffer aus dem nur von außen zugänglichen Gepäckraum nicht kontrolliert. Das hat der Oberste Gerichtshof in einem Musterverfahren gegen Flixbus entschieden (7 Ob 184/19p).

Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Eine Frau hatte ihren Koffer – entgegen dem Hinweis auf der Buchungsbestätigung – nicht mit Namen und Adresse gekennzeichnet. Der Busfahrer, der den Koffer in den Gepäckraum stellte, wies sie jedoch weder darauf hin, noch gab er ihr ein Gepäckband bzw. einen Gepäckabschnitt.

Der Bus hielt auf der Strecke von Wien nach Bratislava an mehreren Haltestellen, die Passagiere, die jeweils ausstiegen, entnahmen selbstständig ihr Gepäck. Die Kundin, die als Letzte ausstieg, fand nur noch einen Koffer vor, der jedoch nicht ihr gehörte. Als sie dies beim Busfahrer reklamieren wollte, fuhr dieser bereits ab. Ihr eigener Koffer tauchte nicht mehr auf.

Das Verschulden wird geteilt

Der Oberste Gerichtshof ortete auf beiden Seiten ein grobes Verschulden und teilte dieses 2:1 zu Lasten des Busunternehmers. Denn der Fahrer hatte die Verpflichtung zur Ausgabe von Gepäckscheinen laut den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht eingehalten und das ungekennzeichnete Gepäckstück übernommen. Deshalb kamen die in den Beförderungebedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen für den Verlust von Reisegepäck hier nicht zum Tragen, so das Höchstgericht.

Aber auch die Passagierin hat laut OGH eine „auffällige Sorglosigkeit“ an den Tag gelegt. Der Fall geht zurück zum Berufungsgericht, das nun die Schadenshöhe klären muss. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.07.2020)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.