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„Webinar“: Groteske um angebliche Abmahnwelle

Darf man Onlineveranstaltungen noch „Webinar“ nennen? Gerüchte über Abmahnungen lösen Verunsicherung aus.
Darf man Onlineveranstaltungen noch „Webinar“ nennen? Gerüchte über Abmahnungen lösen Verunsicherung aus.REUTERS
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„Webinar“ ist in Deutschland als Marke registriert, Gerüchte über Abmahnungen gehen um. Der Inhaber selbst distanziert sich.

Wien. Es gab sie schon vor Corona, so richtig populär sind sie aber während des Lockdown geworden: sogenannte Webinare. Wörtlich sind damit Seminare via Internet gemeint, der Begriff steht aber für Onlinevorträge verschiedenster Art, auch für Pressegespräche oder Kundenveranstaltungen von Unternehmen im Web.

Aber darf überhaupt jeder nach Belieben seine Online-Events so nennen? Darüber kamen in Deutschland massive Zweifel auf – denn es gibt eine registrierte Marke mit diesem Wortlaut. Mehrere Medien im Nachbarland berichteten in den vergangenen Tagen über eine anrollende Abmahnwelle, ähnlich wie im Vorjahr beim „Black Friday“. Dort zitierte Juristen raten dringend davon ab, diesen Begriff für Veranstaltungen zu verwenden. Schlimmstenfalls könne man auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden.

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