OGH-Urteil

Betrugsversuch abgebrochen, erben möglich

Die Partnerin sei aus strafrechtlicher Sicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, und das wirkt strafbefreiend.
Die Partnerin sei aus strafrechtlicher Sicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, und das wirkt strafbefreiend. (c) Bilderbox
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Das Höchstgericht klärt die neue Frage der Erbunwürdigkeit.

Wien. Wer gegen einen Verstorbenen oder seine Hinterlassenschaft eine schwerere Straftat begangen hat, kann nicht erben. Aber was gilt, wenn der mögliche Erbe die Tat nur versucht hat und aus eigenem Antrieb davon abgelassen hat? Diese Frage musste nun erstmals der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Streit zwischen einer Lebensgefährtin eines Verstorbenen und dessen Tochter beantworten.

Der Mann hatte die Tochter als Alleinerbin eingesetzt, sodass sie sein Haus bekommen sollte. Im selben Testament hatte er aber eine wesentliche Einschränkung verfügt: Die Lebensgefährtin, mit der er viele Jahre zusammen verbracht hatte, sollte auf der Liegenschaft ein Wohnrecht auf Lebenszeit genießen.

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