Das Höchstgericht klärt die neue Frage der Erbunwürdigkeit.
Wien. Wer gegen einen Verstorbenen oder seine Hinterlassenschaft eine schwerere Straftat begangen hat, kann nicht erben. Aber was gilt, wenn der mögliche Erbe die Tat nur versucht hat und aus eigenem Antrieb davon abgelassen hat? Diese Frage musste nun erstmals der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Streit zwischen einer Lebensgefährtin eines Verstorbenen und dessen Tochter beantworten.