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Sorgfaltsverstöße

Wann können Abschlussprüfer haftbar werden?

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Archivbildimago images/Sven Simon
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Abschlussprüfer haften laut Gesetz bei Pflichtverletzungen, nach der OGH-Judikatur können dann auch Anleger Ansprüche geltend machen. Es gibt allerdings einige Einschränkungen.

Wien. Könnten in Fällen wie Wirecard – oder auch Commerzialbank Mattersburg – auch die Abschlussprüfer gegenüber geschädigten Anlegern haften? Das könnte in nächster Zeit die Gerichte beschäftigen – mit völlig ungewissem Ausgang.

Gesetzlich geregelt ist die Haftung der Abschlussprüfer im Unternehmensgesetzbuch (UGB, § 275) und im Bankwesengesetz (BWG, § 62a). Eine Haftung besteht demnach bei „vorsätzlichen und fahrlässigen“ Pflichtverletzungen des Prüfers. Wobei aber nur bei Vorsatz die Haftung unbeschränkt ist, während es bei bloßer Fahrlässigkeit Haftungsbeschränkungen gibt.

Laut UGB ist bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft die Ersatzpflicht mit zwei Millionen Euro begrenzt, bei der Prüfung einer großen Gesellschaft mit vier Millionen Euro. Handelt es sich bei dem geprüften Unternehmen um ein riesiges, das eines der Größenmerkmale einer „großen“ Gesellschaft um mehr als das Fünffache überschreitet, liegt die Grenze bei acht Millionen Euro. Laut BWG gelten für die Ersatzpflicht der Abschlussprüfer von Kreditinstituten eigene Haftungsgrenzen je nach Bilanzsumme des Instituts, die Bandbreite reicht von zwei Millionen Euro (wenn das geprüfte Institut eine Bilanzsumme bis zu 200 Mio. Euro hat) bis 18 Millionen Euro (bei einer Bilanzsumme des Instituts von mehr als 15 Milliarden Euro).

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