Streitfall

Eier auf Auslage geworfen: Täter haftet nicht für Folgen

Der Geschäftsinhaber lief dem Täter nach und stürzte. Ihm steht laut OGH kein Schadenersatz zu.

Es passierte zu Halloween, für den Geschäftsinhaber machte das die Sache nicht besser. Ihn packte der Ärger, als ein damals 13-Jähriger gemeinsam mit anderen Jugendlichen das Fenster seines Geschäfts mit rohen Eiern bewarf. Er eilte also hinaus. Und bekam den Werfer an dessen Rucksack zu fassen. Der Bub schlüpfte daraufhin aus dem Rucksack, der Mann kam zu Sturz und verletzte sich. Dafür wollte er Schadenersatz.

Der Werfer war haftpflichtversichert, die Versicherungssumme hätte auch gereicht, um den Schaden zu decken. Trotzdem ging der Geschäftsinhaber am Ende leer aus. „Dass der Kläger die Verfolgung aufnahm, um die Personalien der Jugendlichen festzustellen oder um Ansprüche aus einer allfälligen Sachbeschädigung durch den Eierwurf durchsetzen zu können, kann nicht festgestellt werden“, heißt es in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 68/20m). Entsprechende Behauptungen habe der Kläger nicht beweisen können, daher könne er sich nicht erfolgreich auf sein Selbsthilferecht berufen.

Zudem sei der Eierwurf, dessen Spuren sich leicht abwaschen ließen, keine strafbare Sachbeschädigung. Eine Anhaltung nach der Strafprozessordnung wäre daher nicht gerechtfertigt gewesen, der Jugendliche durfte sich dagegen wehren und davonlaufen, so der OGH. Das Fazit des Höchstgerichts: Der Geschäftsinhaber muss die Folgen seines Sturzes selbst tragen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.07.2020)

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