Werbung

Rapper müssen nicht die volle Wahrheit sagen

Die Lebensmittelkette Hofer bewirbt ihre Produkte in einem Rap.
Die Lebensmittelkette Hofer bewirbt ihre Produkte in einem Rap.(c) imago/Ralph Peters
  • Drucken

Ein Konkurrent klagte die Lebensmittelkette Hofer, weil laut deren Reklame-Song die Waren in den anderen Geschäften „overpriced“ seien. Kreative Slogans dürfe man aber nicht ganz ernst nehmen, sagen die Höchstrichter.

Wien. „Alle kaufen alles ein zum Hofer-Preis, alles meins, alles deins zum Hofer-Preis“, heißt es in einem Rap, mit dem eine Supermarktkette ihre Produkte bewirbt. Dazu gibt es einen Seitenhieb auf andere Geschäfte, heißt es in dem Rap doch auch: „Hofer-Preis, alles andere ist overpriced.“ Ein Mitbewerber, der sich den Vorwurf überhöhter Preise nicht gefallen lassen wollte, klagte darauf. Marktschreierisch sei der Rap und Hofer betreibe damit unlauteren Wettbewerb, lautete der Vorwurf. Und so mussten die Gerichte nun die Frage klären, wie wörtlich man einen Rap in der Werbung nehmen darf.

Bereits das Oberlandesgericht Wien war zum Schluss gekommen, dass man den Text nicht so ernst nehmen dürfe und wies die Klage ab. Der Werbeslogan erfolge nämlich in kreativer Form: Mit zweifachem Reim sowie gemischt auf Deutsch und Englisch, wie das Gericht analysierte. Deswegen werde er von den Zuhörern nicht wörtlich genommen. Der Rap wolle im Kern eigentlich nur aussagen, dass es beim Hofer günstige Einkaufsgelegenheiten gebe.

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte, dass es in der Werbung auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Nur so könne festgestellt werden, ob sich dahinter eine „objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung“ oder aber „nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung“ verbirgt. Entscheidend sei, wie das Publikum (also der mögliche Supermarktkunde) den Rap verstehe.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.