Minderjährige

Kinder benachteiligt: VfGH hebt Bestimmung im Asylrecht auf

Verfassungsgerichtshof (VfGH )
Verfassungsgerichtshof (VfGH )(c) Clemens Fabry, Presse
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Bei der Bestimmung geht es um Kinder, deren gesetzlicher Vertreter, der kein Elternteil ist, in Österreich Asylstatus hat.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine gleichheitswidrige Bestimmung zum Nachteil Minderjähriger im Asylrecht aufgehoben. Konkret geht es um Kinder, deren gesetzlicher Vertreter, der kein Elternteil ist, in Österreich Asylstatus hat. Ist der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes in Österreich Asylberechtigter, kann dieses Kind nicht denselben Schutzstatus erhalten.

Nach dem Asylgesetz 2005 ist Familienangehörigen eines Asylberechtigten auf Antrag ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Als Familienangehörige gelten u.a. die Eltern eines minderjährigen Asylberechtigten, Ehepartner und minderjährige Kinder des Asylberechtigten sowie der gesetzliche Vertreter eines Asylberechtigten, sofern dieser minderjährig und nicht verheiratet ist.

Kein vernünftiger Grund für Ungleichbehandlung

Die Regelung im Asylgesetz bezweckt offensichtlich, dass der gesetzliche Vertreter eines in Österreich Asylberechtigten seine Aufgaben in Bezug auf diesen auch im Inland wahrnehmen kann. Dies geschieht eben dadurch, dass der Vertreter ebenso Schutz unter dem Asylrecht bekommt und damit nach Österreich einreisen und hier bleiben kann. In der Praxis geht es meist um die Vertretung von Minderjährigen, insofern dient die Regelung dem Kindeswohl.

Ist aber der in Österreich Asylberechtigte selbst gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Kindes, kann dieses Kind nicht denselben Schutzstatus erhalten. Diese Differenzierung widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, stellte der VfGH fest. Denn ein vernünftiger Grund für eine Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar: Ein minderjähriges Kind steht zu seinem gesetzlichen Vertreter in vielen Fällen in einem Verhältnis, das dem zwischen Eltern und Kind entspricht.

Der VfGH hat daher die einschränkende Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft.

Gleichzeitig kündigte der VfGH in einer Aussendung am Freitag Vorbereitungen für Beratungen im Herbst u.a. über "Kopftuchverbot" und Sterbehilfe an.

(APA)

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