Gastbeitrag

Sportveranstalter bangen wegen Corona-Regeln

Bewerbsspiele im Fußball (im Bild das Salzburger Stadion) finden aufgrund einer „Vereinbarung“ mit dem Ministerium gänzlich ohne Zuschauer statt.
Bewerbsspiele im Fußball (im Bild das Salzburger Stadion) finden aufgrund einer „Vereinbarung“ mit dem Ministerium gänzlich ohne Zuschauer statt.(c) APA/DANIEL KRUG
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Nachdem der VfGH Teile der Covid-Verordnungen für rechtswidrig erklärt hat, ist die nächste einschlägige „Baustelle“ bereits absehbar: die Veranstaltungen. Es herrscht Verwirrung um die von der Politik aufgestellten Regeln.

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Wien. NÖ-Rallye und Rallye Weiz abgesagt. Die Rallye-Staatsmeisterschaft 2020 steht damit faktisch vor dem Ende. Ebenso werden (Sport-)Veranstaltungen Genehmigungen teilweise verweigert, weil mehr als 100 Sportler und Betreuer im Freiluftbereich (auch ohne Zuschauer) teilnehmen wollen. Ein Golfturnier der European Tour in Atzenbrugg hat dafür kürzlich mit 149 teilnehmenden Golfspielern zuzüglich Betreuungspersonen ohne Zuschauer stattfinden dürfen. Demgegenüber finden Bewerbsspiele im Fußball aufgrund einer „Vereinbarung“ mit dem Ministerium gänzlich ohne Zuschauer statt. Aber wie sieht die Rechtslage für Veranstaltungen eigentlich aus?

Einschlägig ist die sogenannte Covid-19-Lockerungs-VO. Dort werden in § 10 eine ganze Reihe sehr unterschiedlicher Veranstaltungen zusammengefasst, „jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, ... Jugenderziehung und Jugendarbeit“ und vieles andere.

»So ist eine Hochzeit oder ein Firmenfest genauso zu behandeln wie ein Tennisturnier, ein Kabarettabend oder ein Konzert.«

Für sämtliche dieser Veranstaltungen gelten gestaffelt steigende „Personenzahlen“ als offenbare Beschränkung der anwesenden Personen. Allerdings wird nicht zwischen Veranstaltungen mit bzw. ohne Zuschauer – also zwischen Teilnehmern und Publikum – unterschieden. So ist eine Hochzeit oder ein Firmenfest genauso zu behandeln wie ein Tennisturnier, ein Kabarettabend oder ein Konzert. Die Lockerungsverordnung erklärt bloß grundsätzlich Veranstaltungen bis zu 100 Personen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze für unzulässig. Allerdings gibt die Verordnung keine Antwort auf die Frage, ob dies für Teilnehmer (naheliegend etwa eine Hochzeit) oder Zuseher gilt. Bei Veranstaltungen, wo sozusagen nur das Publikum „sitzt“, die Darsteller aber in irgendeiner Form auftreten und sich dabei bewegen, macht der Konnex mit Sitzplätzen nur wenig Sinn.

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