Vorschriften

Corona: Was die Politik noch alles machen darf

Im Supermarkt nötig, im Kleidergeschäft nicht? Die Maskenpflicht wird ein Fall für die Höchstrichter.
Im Supermarkt nötig, im Kleidergeschäft nicht? Die Maskenpflicht wird ein Fall für die Höchstrichter.(c) imago images/Michael Weber
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Nach den Ausgehbeschränkungen könnten auch die Maskenregeln gerichtlich gekippt werden. Was darf die Politik also noch gegen das Virus unternehmen, wenn die zweite Welle kommt? Viel, würde man nur einige Punkte beachten.

Wien. Im Supermarkt muss man ihn tragen, in der Drogeriekette gegenüber nicht und auch ins Kleidergeschäft nebenan darf man ohne Mund-Nasen-Schutz hineinspazieren. Die neuen Maskenregeln sind uneinheitlich und sie werden bereits gerichtlich bekämpft. Die Ausgangsbeschränkungen für März und April hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ja schon für gesetzeswidrig erklärt. Besonders in sozialen Netzwerken äußern manche nun die Sorge, dass die Politik in Anbetracht der rechtlichen Hürden bei einer zweiten Welle kaum noch etwas gegen das Virus unternehmen könnte. Doch sie dürfte viel, wenn sie nur ein paar wichtige Punkte beachten würde.

1 Niemand darf unsachlich benachteiligt werden.

Grundsätzlich haben das Parlament und auch die Regierung einen weiten „rechtspolitischen Gestaltungsspielraum“, wie es der VfGH nennt. Die Politiker dürfen entscheiden, was gilt. Doch wenn man in die Grundrechte eingreift, dann muss die Entscheidung sachlich begründet sein.

Ein Musterbeispiel für Unsachlichkeit waren die Öffnungsregeln für Geschäfte im April. Es durften zunächst nur Shops mit bis zu 400 Quadratmetern aufsperren Warum gerade 400? Die Regierung lieferte vor dem VfGH keine plausible Begründung ab. Warum durften Baumärkte unabhängig von ihrer Größe aufsperren? Auch das blieb unklar. Und daher kippte der VfGH diese Verordnung. Nun drohen Amtshaftungsklagen von Unternehmern gegen die Republik.

Ein ähnliches Problem gibt es jetzt bei den Masken. Auch hier muss man erläutern, warum sie in dem einem Geschäft gelten sollen und in dem anderen nicht, schließlich kann die Maskenpflicht den Umsatz beeinträchtigen. Diesmal wartet die Regierung aber mit einer Begründung auf: Es gehe darum, die Risikogruppen in jenen Geschäften zu schützen, die für sie lebensnotwendig seien, heißt es.

Ob diese Begründung reicht, ist unter Verfassungsjuristen strittig. Theo Öhlinger etwa erklärte im ORF-Radio, die Argumente der Regierung seien „nicht ganz unplausibel“. Der frühere Verfassungsrichter Rudolf Müller erachtet die Unterscheidung zwischen Lebensmittel- und sonstigen Geschäften hingegen für „sachlich nicht gerechtfertigt“, wie er dem „Standard“sagte. Da am VfGH bereits ein Antrag gegen die neuen Maskenregeln vorliegt, müssen nun die Verfassungsrichter entscheiden. Wann dies sein werde, konnte das Gericht am Sonntag auf Anfrage der „Presse“ noch nicht sagen. Die nächste reguläre Session der Richter findet im Oktober statt.

Rechtlich viel leichter zu argumentieren, wäre es jedenfalls, in allen (oder gar keinen) Geschäften eine Maskenpflicht zu verordnen.

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