Epidemiegesetz

Rangeln um Entschädigungen: Ist das letzte Wort gesprochen?

Für den coronabedingten Lockdown galten eigene Regeln. Laut VfGH war das grundsätzlich legitim.
Für den coronabedingten Lockdown galten eigene Regeln. Laut VfGH war das grundsätzlich legitim.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Antragsfristen laufen wieder, eine Verordnung regelt die Berechnung – aber welche Firmen können das jetzt noch nützen?

Wien. Das Covid-19-Maßnahmengesetz ist nicht verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden. So manchen Unternehmer hat das enttäuscht – denn die obersten Verfassungshüter haben damit auch bestätigt, dass es für das Gros der coronabedingten Betretungsverbote in heimischen Betrieben, vom Handel bis zur Gastronomie, keinen Entschädigungsanspruch nach Epidemiegesetz geben soll.

Der Gesetzgeber habe das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern in ein umfangreiches Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, befand der VfGH (G 202/2020 u. a.). Dieses Rettungspaket habe „eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung“ wie die Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz. Damit sei der Gleichheitsgrundsatz gewahrt.

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