Gastbeitrag

Was Griechenland-Urlauber wissen sollten

(c) APA/AFP/ANGELOS TZORTZINIS
  • Drucken

Ein Algorithmus sucht bei jedem Flug stichprobenartig Personen für einen Covid-19-Test aus. Bei einem positiven Test zahlt der Staat die Gesundheitsversorgung, aber nicht für einen durch Quarantäne verpassten Rückflug.

Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.

Wien. Seit Anfang Juli sind Urlaubsreisen in südeuropäische Länder grundsätzlich wieder möglich. In Griechenland gelten aber – im Gegensatz zu den anderen Urlaubsländern – strenge Sicherheitsvorkehrungen bei der Einreise.

Jeder Reisende ist verpflichtet, sich für seinen Aufenthalt bis zum Tag vor der Einreise online zu registrieren, auf den Zweck der Reise kommt es dabei nicht an. Verstößt der Reisende gegen diese Registrierungspflicht, drohen empfindliche Strafen durch die griechischen Behörden, die bis zur Verweigerung der Einreise reichen können. Erst unlängst wurde österreichischen Reisenden mangels QR-Code die Beförderung seitens der Fluggesellschaft untersagt. Auf diese Verpflichtung hat der Reiseveranstalter bzw. -vermittler den Reisenden allerdings hinzuweisen, (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), widrigenfalls kommt bei Verhängung einer Strafe bzw. Verweigerung der Einreise ein Schadenersatzanspruch aufgrund der Verletzung dieser vorvertraglichen Informationspflicht in Betracht.

»Bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses hat sich der Getestete in seinem Hotel in Selbstisolation zu begeben.
«

Anlässlich der Registrierung wird dem Reisenden ein persönlicher QR-Code generiert und elektronisch zugesandt. Ein Algorithmus wählt aus den vorhandenen QR-Codes stichprobenartig aus jedem Flug Personen zur Durchführung eines Covid-19-Tests aus. Abhängig vom QR-Code wird der Reisende nach der Ankunft in Griechenland daher entweder zum Screening-Bereich geleitet und getestet oder zur Gepäckausgabe – und somit in einen sorgenfreien Urlaub – verabschiedet. Bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses, das nach ungefähr 24 Stunden vorliegen sollte, hat sich der Getestete in seinem Hotel in Selbstisolation zu begeben. Entgegen anfänglicher Verwirrung ist dabei unter Wahrung einer sozialen Distanzierung ein freies Bewegen in der Hotelanlage und somit auch der Besuch des hoteleigenen Strandes gestattet.

Fällt der abgelegte COVID-19-Test positiv aus, wird man umgehend – samt seiner engen Kontakte, nicht aber mit allen Mitreisenden des Fliegers – in einem separaten Quarantänehotel untergebracht. Die dadurch sowie durch eine etwaige medizinische Versorgung anfallenden Kosten trägt der griechische Staat. Problematisch wird es aber, wenn der Reisende durch die Quarantäne seinen Rückflug verpasst, diese Kosten werden nämlich nicht übernommen. In diesem Fall hat der Reisende auch keinen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. der Fluggesellschaft, da er bloß aus persönlichen Gründen den gebuchten Rückflug nicht antreten kann, der Vertragspartner jedoch mangelfrei leisten würde.

Auf Corona-Reiseschutz achten

Es empfiehlt sich daher, bei der Buchung darauf zu achten, dass ein entsprechender – und nunmehr gängiger – „Corona-Reiseschutz“ inkludiert ist bzw. nachträglich bis zum Reiseantritt im Rahmen einer Reiseversicherung abgeschlossen wird, um derartige Kosten und Sorgen zu vermeiden.

Sebastian Löw, LL.M. (WU), ist Doktorand an der Universität Innsbruck.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.08.2020)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.