Verwirkt ein Vermieter sein Kündigungsrecht, wenn er verspätete Zahlungen über Jahre immer wieder toleriert? Das hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Wien. Wie riskant ist es für einen Wohnungsmieter, den Mietzins erst mit Verspätung zu zahlen? Droht ihm dann der Rauswurf aus der Wohnung? Oder anders gefragt: Inwieweit müssen Vermieter Zahlungsrückstände dulden? Gerade in Coronazeiten fragen sich das viele – Mieter wie Vermieter. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) lässt Vermieter aufatmen: Selbst wenn verspätete Zahlungen in der Vergangenheit hingenommen wurden, bedeute das nicht zwangsläufig, dass der Vermieter sie auch künftig akzeptieren muss, entschied das Höchstgericht (3 Ob 16/20d).
Eine gemeinnützige GmbH hatte einen Mietvertrag gerichtlich aufgekündigt, weil der Mieter im qualifizierten Zahlungsverzug war. Laut Mietrechtsgesetz (MRG) darf der Vermieter den Vertrag kündigen, wenn der Mieter „trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist“. Ist der Mieter länger als einen Monat mit der Mietzinszahlung im Rückstand, ermöglicht das eine sofortige Auflösung bzw. Räumungsklage.