Corona

Neues Covidgesetz ermöglicht Ausgangssperren

Der Sozialminister darf künftig Abstand und Masken vorschreiben.
Der Sozialminister darf künftig Abstand und Masken vorschreiben. (c) imago images/Xinhua
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Das Sozialministerium schickt ein neues Covidgesetz in Begutachtung. Es bildet die Grundlage für das Vorschreiben von Masken, Mindestabstand und für die Ampelregelung.

Wien. Nach der Aufhebung der Covidverordnungen durch den Verfassungsgerichtshof hat das Sozialministerium nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine sichere Basis für neue Covidverordnungen im Herbst legen soll. Darin werden die Regelungen für Betretungsverbote geändert. Außerdem werden die Strafen reduziert und differenziert sowie rechtliche Grundlagen für das Contact-Tracing und das Ampelsystem geschaffen.

Die wesentlichste Änderung zur bisherigen Rechtslage: Künftig ist ein generelles Betretungsverbot öffentlicher Plätze und somit eine Ausgangssperre möglich. Es wird dem Sozialminister aber auch erlaubt, generelle Verhaltensmaßregeln – also beispielsweise das Tragen von Schutzmasken und das Abstandhalten – vorzuschreiben. Das war nach alter Rechtslage nur für bestimmte Orte möglich, weshalb der VfGH die Bestimmungen auch aufgehoben hat.

Kein zweiter Lockdown

Das neue Gesetz sieht also weitreichende Möglichkeiten vor. Die will das Sozialministerium aber nicht ausnutzen, wie in den Erläuterungen erklärt wird: „Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.“

Deshalb werden mit der Novelle die noch fehlenden rechtlichen Grundlagen für das Corona-Ampelsystem gelegt und das Kontaktpersonen-Management verbessert – und es wird der zu Beginn der Coronakrise „aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigte hohe Strafrahmen“ teilweise herabgesetzt.

Die für das rechtswidrige Betreten von Betrieben, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln oder sonstigen Orten angedrohte Geldstrafe bis zu 3600 Euro wird auf bis zu 1450 Euro reduziert. Wer gegen Auflagen (wie Maske, Abstand, Höchstzahl oder Zeit) verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro rechnen. Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten oder Verkehrsmitteln müssen bei Verstößen gegen Betretungsverbote allerdings weiter mit bis zu 30.000 Euro Strafe rechnen. Sorgen sie nicht dafür, dass Auflagen eingehalten werden, können sie mit bis zu 3600 Euro Geldbuße bestraft werden.

Im Gesetz ausdrücklich klargestellt wird, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung von Auflagen „auch durch Überprüfung vor Ort“ kontrollieren kann. Weiters wird im Epidemiegesetz klargestellt, dass auch Präventionskonzepte als Auflage gelten. Solche sind für die Abhaltung größerer Veranstaltungen – im Kultur- oder Sportbereich, aber auch bei großen Feiern wie Hochzeiten etc. – vom Veranstalter vorzulegen.

Um die Cluster-Erhebung zu verbessern, sollen Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen – wenn die Betroffenen der Datenverarbeitung ausdrücklich zugestimmt haben. In den Erläuterungen wird zudem klargestellt, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine einen Eintritt oder eine Dienstleistung nicht verweigern dürfen, wenn die Einwilligung zur Datenverarbeitung abgelehnt wird.

Mit einer „Kaskadenregelung“ für die Behördenzuständigkeit – Gesundheitsminister (Bundesgebiet), Landeshauptleute (Bundesland), Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirke oder Teile eines Bezirks) – wird im Epidemie- und im Corona-Maßnahmengesetz die Grundlage für die „Ampel“ gelegt. Im Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass Verordnungen über Coronamaßnahmen regional differenziert werden können.

Längere Geltungsdauer

Die Begutachtung für den Entwurf ist mit zwei Wochen zwar kurz. Aber bisher wurden die Coronagesetze gar nicht in Begutachtung geschickt – „weil es darum ging, schnell zu handeln“, so Sozialminister Rudolf Anschober (Grüne) in einer Aussendung. Jetzt werde es aber wieder möglich sein, Verbesserungswünsche zu berücksichtigen.

Das Ablaufdatum der Coronagesetze mit 31. Dezember bleibt vorerst bestehen, im Sozialministerium denkt man aber bereits an eine Verlängerung. (maf/APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.08.2020)

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