Ein erstes Erkenntnis zu Heinz-Christian Strache liegt vor. Am Freitag folgt ein weiterer Entscheid.
Wien. Hat Ex-FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache seinen Hauptwohnsitz tatsächlich in Wien Landstraße, oder doch in Klosterneuburg? Die Klärung dieser Frage entscheidet über die Zusammenstellung des Wählerverzeichnisses für die Wien-Wahl im Oktober. Und über Straches Recht, bei dem Urnengang als Kandidat antreten zu dürfen (Team Strache).
Die Wahlbehörde des dritten Bezirks bestätigte den Hauptwohnsitz, nämlich Wien. Strache bekam grünes Licht für ein Antreten bei der Wahl. Am Donnerstag hat das Verwaltungsgericht Wien (VGW) den Entscheid des Bezirks bestätigt. Doch die Angelegenheit ist noch nicht erledigt. Denn das VGW hat sich am Donnerstag nur mit einer Beschwerde eines gewissen A. beschäftigt. Aber auch die Kleinpartei Wandel hat eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde Wien Landstraße (dort wohnt Strache, wenn er nicht in Klosterneuburg weilt) eingebracht.
Das Erkenntnis über die Wandel-Beschwerde steht noch aus. Laut Gericht soll am Freitag ein Machtwort gesprochen werden – „Die Presse“ berichtete bereits.
Am Freitag soll also feststehen, ob der frühere FPÖ-Frontmann in seiner Argumentation bestärkt wird und ob die erste Instanz alles formal richtig gemacht hat. Zur Erinnerung: Strache hatte zuletzt vorgebracht, er lebe in letzter Zeit allein in Wien und sehe seine Familie vorwiegend am Wochenende in Klosterneuburg. Sein Lebensmittelpunkt sei jedenfalls die Bundeshauptstadt.
Provokanter Protest
In der nun bereits vom VGW abgehandelten Sache hatte A. einen gewagt anmutenden Protest vorgebracht: Laut Abfrage des zentralen Melderegisters gebe es keine Daten zu Heinz-Christian Strache. Somit lebe dieser offenbar nicht in Österreich. Straches Aufscheinen im Wählerverzeichnis sei daher offenbar falsch. Hier hatte schon die Wahlbehörde leichtes Spiel. Sie wies den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ab. Denn: Straches Daten würden lediglich einer Auskunftssperre unterliegen, hieß es.
Dann meinte A., dass die Melderegister-Anfrage ergeben habe, dass „keine Daten für eine Meldeauskunft“ vorliegen würden. Von Auskunftssperre sei keine Rede gewesen. Dazu meinte das VGW: Nur ein „gemeldeter Mensch“ könne eine Auskunftssperre beantragen. Hätte Strache keinen Wohnsitz angemeldet, hätte er auch keine Auskunftssperre beantragen können. Und überhaupt gehe es gar nicht um derartige Fragen. Somit blitzte der Beschwerdeführer ab.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.08.2020)