Gäste sollen ihre Kontaktdaten bekannt geben. Aber freiwillig.
Wien. Wer essen will, muss seinen Namen nennen. Das gilt in Coronazeiten in mehreren Ländern. Der Gast hinterlässt seine Kontaktdaten, damit er verständigt werden kann, falls im Lokal eine Infektion auftritt. In Österreich winkten Politiker lang ab: zu kompliziert, nicht nötig. Vermutlich schwang bei manchen die (enttäuschte) Hoffnung mit, die Stopp-Corona-App werde reichen. Doch nun hat man umgedacht. Im Entwurf zur Änderung des Epidemiegesetzes heißt es: „Betriebe, Veranstalter und Vereine sind (. . .) verpflichtet, personenbezogene Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern, in deren Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt wurde, zum Zweck der Erfüllung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Erhebung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.“ So weit der rechtliche Text. Aber was heißt das?
1 Wer ist von der Gästelisten-Pflicht umfasst?
Betriebe, Veranstalter, Vereine – das ist eine breite Palette. Nachfragen beim Gesundheitsministerium ergeben aber nichts. Mit Verweis auf die bis 28. August laufende Begutachtungsfrist schweigt man. So bleibt vieles vage, allein im Bereich Gastronomie. Sind Würstelstände und Take-aways umfasst? Auch Mario Pulker, Gastronomie-Obmann in der Wirtschaftskammer Österreich und Leiter des Hotel-Restaurants Residenz Wachau, ist sich nicht sicher. Er tippt bei Standeln auf Nein. Bei Take-aways auf Ja, wenn man das Essen im Lokal abholt.