Auskunftspflicht

Wer verschickte beleidigende E-Mails? Höchstgericht erleichtert Rechtsverfolgung

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Symbolbild.(c) REUTERS (THOMAS PETER)
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„Presse“-Kolumnistin wurde in Mails unklarer Herkunft verunglimpft. OGH stellt erstmals klar: Internetprovider muss den Inhaber der Mail-Adresse benennen.

Wien. „Hochgradig gestört: ,Presse‘-Lebensschützerin Walterskirchen“: E-Mails mit diesem Betreff gingen an eine Reihe in- und ausländischer Medien als Reaktion auf ein „Quergeschrieben“ in der „Presse“. Von wem die Mails mit hochgradig beleidigendem Inhalt stammten, war nicht klar. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt aber die Weichen gestellt, damit die Betroffene leichter an den Urheber herankommt.

Die Historikerin und Publizistin Gudula Walterskirchen hatte in ihrer montäglichen Gastkolumne (>>> zur Aktuellen) mehr Unterstützung für Fraueninitiativen gefordert, diese aber zugleich dazu aufgerufen, ihre teils „intolerante und einseitige Agenda“ zu überdenken. Was die wüsten Beschimpfungen damit zu tun haben sollten, war ebenso unklar wie deren Urheberschaft. Denn unterzeichnet waren die Mails mit einem anderen Namen als jenem, auf den die Absenderadresse lautete.

Walterskirchen verlangte deshalb von jenem Internetprovider, der die Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hatte (Stadtwerke Schwaz GmbH), Auskunft darüber, wer deren Inhaber war. Weil der Tiroler Provider ablehnte, klagte Walterskirchen ihn auf Herausgabe der Nutzerdaten (vertreten durch Alexandra Thurner, Korn Rechtsanwälte). Sie konnte ja nicht wissen, ob sie eine der beiden – übrigens an derselben Adresse gemeldeten – Personen belangen konnte und welche (der Provider ermöglichte auch Alias-Adressen).

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